18.10.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil25.02.2011

Gemeinnütziger Verein kann zu Künst­ler­so­zi­a­l­abgabe für Öffent­lich­keits­arbeit herangezogen werdenGestaltung von Flyern, Logos und Plakaten unterliegt als künstlerische Leistungen ebenso der Abgabepflicht wie Web-Design

Ein gemeinnütziger Verein kann zur Künst­ler­so­zi­a­l­abgabe herangezogen werden, soweit er im Rahmen seiner Öffent­lich­keits­arbeit nicht nur gelegentlich Auträge an selbständige Künstler vergibt. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall klagte des Forschungs­in­stituts Geragogik e.V. in Witten gegen einen entsprechenden Heran­zie­hungs­be­scheid zur Künstlersozialabgabe der Deutschen Renten­ver­si­cherung (DRV) Bund. Das Institut hatte u.a. die Erstellung von Tagungs- und Einla­dungs­flyern, Briefbögen, Visitenkarten, Logos, Bildbe­a­r­bei­tungen und Plakaten sowie das Design und die Progammierung des Inter­ne­t­auf­tritts bei verschiedenen Firmen in Auftrag gegeben. Die DRV errechnete aus den Rechnungs­be­trägen die Abgabe, weil das Forschungs­in­stitut Werbung und Öffent­lich­keits­arbeit für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteile.

Direkte Einnah­me­er­zielung durch Werbung oder Öffent­lich­keits­arbeit für Verpflichtung zur Künst­ler­so­zi­a­l­abgabe nicht erforderlich

Die hiergegen erhobene Klage des Forschungs­in­stituts wies das Sozialgericht Dortmund ab. Die Klägerin sei ein abgabe­pflichtiges Unternehmen, weil sie künstlerische Leistungen zur Öffent­lich­keits­arbeit und Werbung verwerte. Die Rechtsform und die Ausgestaltung der Finanzierung des Vereins durch öffentliche Mittel seien in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine direkte Einnah­me­er­zielung durch die Maßnahmen der Werbung oder Öffent­lich­keits­arbeit und damit eine unter­neh­me­rische Tätigkeit im engeren Sinne sei nicht erforderlich.

Künstlerischer Charakter einzelner Arbeitsschritte bei Berechnung der Abgabe nicht entscheidend

Arbeiten wie Satzgestaltung, Layout, grafische Arbeiten, Bildbe­a­r­bei­tungen, Reinzeichnungen, Entwürfe und Gestaltung von Logos und Foldern, Erstellung von Plakatbildern, Bearbeitung von Fotos unterliegen nach Auffassung des Sozialgerichts als künstlerische Leistungen ebenso der Abgabepflicht wie das Web-Design. Im Rahmen des Web-Designs stehe die kreative Gestaltung der Webseite im Vordergrund. Die technische Umsetzung, bei der die einzelnen Elemente des Gesamtdesigns in die Internetseite eingefügt und gepflegt würden, diene ebenso der Vollendung des Gesamtwerks und könne nicht isoliert betrachtet werden. Auf den künstlerischen Charakter einzelner Arbeitsschritte komme es deshalb bei der Berechnung der Abgabe nicht an.

Quelle: Sozialrecht Dortmund/ra-online

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