Die klagende Gesellschaft vermarktet die Persönlichkeitsrechte von Profisportlern. Durch ihre Vermittlung traten die Profiboxer Vitali und Wladimir Klitschko seit 2003 in verschiedenen Fernsehwerbespots auf, in denen sie für Papiertaschentücher und Kindersnacks warben. Die Klägerin erhielt hierfür von den Produzenten ein Entgelt, das sie unter Abzug ihrer Provision als Honorar an die Brüder Klitschko zahlte. Die beklagte Künstlersozialkasse hielt die Mitwirkung von Profisportlern an solchen Werbespots für eine selbstständige Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst, weil es sich um nach einem Drehbuch gestaltete Szenen handele, in denen die Profisportler als Darsteller aufträten. Sie hatte deshalb die Klägerin verpflichtet, auf die den Brüdern Klitschko gezahlten Honorare die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Das Sozialgericht hat der Klage gegen den Abgabenbescheid stattgegeben.
Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Profisportler werden durch die Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern. Sie werden von der werbetreibenden Wirtschaft nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten, sondern wegen ihrer Bekanntheit in weiten Teilen der Bevölkerung und ihrer Vorbildfunktion gerade bei jüngeren Konsumenten als Werbeträger engagiert. Es gehört mittlerweile zum Berufsbild von Profisportlern, in der Werbung aufzutreten und so ihre Persönlichkeitsrechte zu vermarkten. Nicht zu entscheiden war die Frage, ob auf ein Honorar die Künstlersozialabgabe auch dann nicht zu zahlen ist, wenn ein Profisportler eine Rolle in einem Kino- oder Fernsehfilm übernimmt.
Erläuterungen
Hinweis zur Rechtslage:
§ 2 Satz 1 KSVG:
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
§ 25 Abs. 1 KSVG:
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2008
Quelle: ra-online, Bundessozialgericht (pm)