18.10.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil04.09.2008

Künstlerabgabe für "Superstar"-JurorenKünst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungs­gesetz gibt keinen besonderen Qualitätsrahmen vor

Die Honorare an Juroren der RTL-Castingshow "Deutschland sucht den Superstar" (DSDS) sind in der Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­cherung abgabepflichtig. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der Fernsehsender RTL strahlt seit Herbst 2002 die Casting-Show "Deutschland sucht den Superstar" aus. Die Sendung kombiniert einen Talent­wett­bewerb mit interaktiven Elementen. Zunächst beurteilt eine Jury die Auftritte der Nachwuchssänger, anschließend können die Zuschauer telefonisch für ihren Favoriten stimmen. Der Kandidat mit den jeweils wenigsten Anrufen scheidet aus.

RTL: Jury-Mitglieder sind keine Künstler

Die vierköpfige Jury ist prominent besetzt; die Juroren erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar. Für dieses Honorar zog die beklagte Künstlersozialkasse den Fernsehsender zur Künstlersozialabgabe heran, weil die Jurytätigkeit zur Unter­hal­tungskunst zähle. Der klagende Fernsehsender vertrat dagegen die Auffassung, die Jury-Mitglieder seien keine Künstler, sondern "Experten".

Richter: Jury-Tätigkeit unterfällt der Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­cherung

Dem widersprachen die Essener Richter und bestätigten damit ein Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12. November 2007: Die konkrete Tätigkeit der Jury in den Staffeln 2002 und 2003 unterfalle der Unter­hal­tungskunst, wobei das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) keinen besonderen Qualitätsrahmen vorgebe. Es reiche aus, dass die Jury eine eigen­schöp­fe­rische Leistung zur Unterhaltung des Fernseh­pu­blikums erbringe.

Hintergrund:

Die Künst­ler­so­zi­a­lkasse versichert Künstler und Publizisten im Alter, bei Krankheit und Pflege­be­dürf­tigkeit. Die Leistungen werden hälftig aus den Beiträgen der Versicherten, zu 20 % über einen Zuschuss des Bundes und zu 30 % aus der Künst­ler­so­zi­a­l­abgabe finanziert. Sie wird bei Unternehmen erhoben, die künstlerische und publizistische Beiträge verwerten.

Quelle: ra-online, LSG Nordrhein-Westfalen

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