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Sozialgericht Köln Urteil12.11.2007

Juror bei "Deutschland sucht den Superstar" ist Künstler im Sinne der Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­cherungRTL muss Beiträge in Höhe von 173.000 EUR nachzahlen

Das Sozialgericht Köln hat eine Klage des Fernsehsenders RTL Television GmbH gegen die Künst­ler­so­zi­a­lkasse abgewiesen.

Der Fernsehsender wehrte sich mit der Klage gegen einen Beitragsbescheid der Künstlersozialkasse (KSK). Auf Grundlage dieses Bescheides wurde RTL verpflichtet, für die Tätigkeit der Juroren in der Fernsehshow "Deutschland sucht den Superstar" Staffel I und II (Dieter Bohlen, Thomas Stein, Shona Fraser und Thomas Bug) Beiträge an die Künst­ler­so­zi­a­lkasse nach zu zahlen, da es sich hierbei um eine "künstlerische Tätigkeit" gehandelt habe. RTL hat hingegen die Rechts­auf­fassung vertreten, die Juroren­tä­tigkeit bei DSDS sei keine künstlerische Tätigkeit, so dass hierfür keine Beiträge von RTL an die Künst­ler­so­zi­a­lkasse abzuführen seien.

Auch Unter­hal­tungskunst unterfällt dem Kunstbegriff des Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungs­ge­setzes

Das Gericht hat die Klage von RTL abgewiesen. In seiner mündlichen Urteils­be­gründung hat der Vorsitzende klargestellt, dass auch Unter­hal­tungskunst den Kunstbegriff im Sinne des Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungs­ge­setzes erfüllt. Es genügten in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts schon "Ansätze einer eigen­schöp­fe­rischen, gestalterischen Leistung". Auf eine "hohe Qualität" komme dafür nicht an.

Im Vordergrund steht der Unter­hal­tungswert der Wortbeiträge

Diese Voraussetzungen seien bei der Tätigkeit der DSDS-Juroren erfüllt. Im Vordergrund stehe nämlich der Unter­hal­tungswert der Wortbeiträge der einzelnen Juroren für die Fernseh­zu­schauer, die sich zu den einzelnen Künstlern äußerten. Hingegen komme es weniger auf die Expertenmeinung der Juroren an, zumal in den abschließenden Mottoshows das Publikum per Telefon allein über das Weiterkommen der Kandidaten entscheide.

Folglich sei die Tätigkeit der Juroren bei DSDS eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungs­ge­setzes, für welche die Klägerin (RTL) Beiträge abzuführen habe.

Erläuterung

Die Künst­ler­so­zi­a­lkasse hat die Aufgabe, selbstständigen Künstlern und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozia­l­ver­si­cherung zu verschaffen wie Arbeitnehmern. Die Künst­ler­so­zi­a­lkasse finanziert sich aus Zuschüssen des Bundes, den Beiträgen ihrer Versicherten und zuletzt auch aus Pflichtabgaben von Unternehmen, die Kunst verwerten (Künst­ler­so­zi­a­l­abgabe).

Nach dem Gesetz zur Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­cherung sind u.a. auch Fernse­hun­ter­nehmen wie beispielsweise RTL grundsätzlich verpflichtet, die sog. Künst­ler­so­zi­a­l­abgabe an die Künst­ler­so­zi­a­lkasse zu bezahlen. Die Höhe der Abgabe richtet sich dabei nach den insgesamt für "künstlerische Leistungen" gezahlten Entgelten.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Köln

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