21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil01.10.2009

Bundes­so­zi­al­gericht: Die Juroren bei Deutschland sucht den Superstar (DSDS) sind Unter­hal­tungs­künstler im Sinne des Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungs­ge­setzesRTL muss Künst­ler­so­zi­a­l­abgabe abführen

Die Honorarzahlung an Juroren in der Fernsehshow "Deutschland sucht den Superstar" (DSDS) verpflichtet den produzierenden und ausstrahlenden Fernsehsender RTL zur Künst­ler­so­zi­a­l­abgabe (KSA). Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Die aus der Musikbranche stammenden Juroren stellen keine außerhalb des Showgeschehens agierende Fachjury mit Expertenstatus dar, sondern sie sind wesentlicher Teil des DSDS-Konzepts. Sie begleiten ihr Urteil über die musikalischen Bemühungen der Kandidaten/-innen mit unterhaltsam gemeinten, oft aber bissigen und die Grenzen des guten Geschmacks übersteigenden Kommentaren und tragen maßgeblich zum Publikumserfolg der abendlichen Sendungen bei, indem sie eine Mischung aus Musikkritik, unterhaltsamer Information und Polemik präsentieren.

Eigen­schöp­fe­rische, höchst­per­sönliche Leistung der Juroren

Diese aktive und zum Teil hochdotierte Mitwirkung an den Unter­hal­tungsshows weist Elemente von Comedy, Satire, Improvisation und zielgrup­pen­ge­richteter Fernse­h­un­ter­haltung auf, die auf einer eigen­schöp­fe­rischen, höchst­per­sön­lichen Leistung der Juroren beruhen und in ihrer Gesamtheit der darstellenden Kunst in Form der Unter­hal­tungskunst zuzuordnen sind. Dies gilt allgemein im Rahmen der neuen Formen der sachbezogenen TV-Unterhaltung (sog "factual entertainment"), wie sie zB in DSDS, "Big Brother" und "Germany's next Topmodel" dargeboten wird.

Keine besondere Gestaltungshöhe notwendig

Das Bunde­s­o­zi­al­gericht hat schon immer darauf hingewiesen, dass das Gesetz für die Einbeziehung einer Leistung in die Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­cherung keine besondere Gestaltungshöhe voraussetzt.

Quelle: ra-online, Bundessozialgericht

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