21.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil11.03.2016

Sozia­l­päd­ago­gische Mitarbeiterin einer Frühför­der­stelle ist keine selbstständige HonorarkraftBeschäftigte unterliegt aufgrund der Ausgestaltung der Tätigkeit der Sozial­versicherungs­pflicht

Pädagogische Mitarbeiter einer Frühför­der­stelle für behinderte Kinder sind keine selbständigen Honorarkräfte, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozial­versicherungs­pflicht. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Rechtstreit ging es um eine Sozial- und Heilpädagogin, die in einer Frühför­der­stelle in Unna im Rahmen eines Vertrages über freie Mitarbeit Fördereinheiten für behinderte Kinder durchführte. Auf einen sogenannten Status­fest­stel­lungs­antrag entschied die Deutsche Renten­ver­si­cherung (DRV) Bund, dass die Pädagogin abhängig beschäftigt sei und der Versi­che­rungs­pflicht in den Zweigen der Sozia­l­ver­si­cherung unterliege.

Sozialgericht geht von abhängiger Beschäftigung aus

Die hiergegen von dem Träger der Frühför­der­stelle erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund wertete es als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung, dass die beigeladene Pädagogin ihre Tätigkeit nach Maßgabe der inhaltlichen Konzeption und organi­sa­to­rischen Vorgaben der Einrichtung verrichtet habe. Die Beigeladene sei den behinderten Kindern und ihren Eltern wie eine Bedienstete der Frühför­der­stelle gegenüber aufgetreten. Wesentliche Arbeitsmittel und Räumlichkeiten seien gestellt worden. Von einer überwiegend frei gestalteten Arbeitsleistung könne damit nicht die Rede sein. Vielmehr sei die Beigeladene eng in die Arbeits­or­ga­ni­sation der Frühför­der­stelle eingebunden gewesen.

Entscheidend ist nicht Vertrags­ge­staltung sondern tatsächliche Tätigkeiten

Das Sozialgericht wies darauf hin, dass der Abschluss eines Vertrages über eine freie Mitarbeit es nicht rechtfertige, die Mitarbeiterin dem Schutz des Sozia­l­ver­si­che­rungs­rechts zu entziehen. Es komme nicht auf die Vertrags­ge­staltung, sondern die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit an.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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