In dem zugrunde liegenden Fall war die Besucherbetreuerin (am Gerichtsverfahren als Beigeladene beteiligt) Studentin an der Humboldt-Universität zu Berlin und arbeitete von Januar 2008 bis Oktober 2009 für den Deutschen Bundestag. Zu ihren Aufgaben gehörte es, die Besucherströme zu leiten, Informationsmaterial zu verteilen, Fragen zu beantworten und den Besuchern behilflich zu sein. Grundlage der Tätigkeit war ein Rahmenvertrag, wonach sie sich als freie Mitarbeiterin zur selbständigen Betreuung von Besuchern des Deutschen Bundestags verpflichtete. In ihrem Auftreten und äußerem Erscheinungsbild sollte sie dem Ansehen des Deutschen Bundestags in der Öffentlichkeit Rechnung tragen. Als Vergütung waren 10 Euro pro Stunde vereinbart. Die tatsächliche Beauftragung erfolgte über Einzelverträge zu Dienstzeiten, für die sie sich vorab zur Verfügung gestellt hatte. Ein von der Bundestagsverwaltung herausgegebener "Leitfaden für die Tätigkeit als Honorarkraft im Bereich der Besucherbetreuung" und ein Rundbrief ("Infodienst für Besucherbetreuer") enthielten weitere Hinweise zur Tätigkeit.
Im August 2009 beantragte die Beigeladene die Überprüfung ihres Sozialversicherungsstatus bei der Rentenversicherung, die 2010 das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung feststellte. Ab November 2009 ließ der Bundestag seinen Besucherdienst nur noch durch abhängig Beschäftige durchführen. Obwohl auch sie sich um eine Anstellung beworben hatte, wurde die Beigeladene nicht wieder berücksichtigt.
Mit seinem Urteil wies das Sozialgericht Berlin nach mündlicher Verhandlung die Klage des Deutschen Bundestages ab und bestätigte die Auffassung der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Beigeladene sei als Besucherführerin des Bundestages nicht selbständig tätig gewesen, sondern abhängig beschäftigt gewesen.
Zwar spreche der Inhalt des Rahmenvertrages für eine selbständige Tätigkeit. Maßgeblich sei indes, wie dieser tatsächlich umgesetzt worden sei. Bei einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse würden die Umstände, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen, deutlich überwiegen.
Die Beigeladene sei nicht frei tätig geworden, sondern in sehr hohem Maße in die Arbeitsorganisation des Besucherdienstes eingegliedert gewesen. Sie sei nur an vorgegebenen Orten tätig geworden und habe ausschließlich Arbeitsmaterial genutzt, das ihr zur Verfügung gestellt worden sei, z. B. rote Parkas und Polohemden mit dem Logo des Deutschen Bundestages, Umhängetaschen, Infomaterial. Der Leitfaden und der Rundbrief „Infodienst“ hätten ihr konkrete Vorgaben gemacht, Verhaltensbefehle enthalten und bei abweichendem Verhalten mit Sanktionen gedroht. Die Bundestagsverwaltung habe damit deutlich gemacht, dass sie eine eigenständige, freie Ausübung des Auftrages gerade nicht akzeptierte, sondern ihre Vorstellungen zu Art und Weise und Ort der Tätigkeiten durchsetzen wollte. Im Gegensatz zur formalvertraglich vereinbarten Freiheit der Dienstausübung habe tatsächlich ein planvoll vorgegebenes und überwachtes Handlungskorsett bestanden. Entscheidend gegen eine selbständige Tätigkeit spreche zudem, dass die Beigeladene kein unternehmerisches Risiko übernommen habe. Sie habe auch nicht eine besondere eigene schöpferische Leistung erbracht, sondern sei auf einen ordnenden Hilfsdienst beschränkt gewesen.
Für das Gericht sei in hohem Maße unverständlich, mit welchem – auch finanziellen Aufwand – sich der Deutsche Bundestag gegen die Entscheidung der Rentenversicherung zur Wehr setze, wo doch bereits ein im Mai 2009 erstellter vorläufiger Bericht der Innenrevision des Bundestages für den Prüfzeitraum 2006 festgestellt habe, dass bei den Besucherbetreuern durchaus eine Weisungsunterworfenheit bestehe und typische Merkmale eines selbständig tätigen Unternehmers fehlten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2012
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online