23.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil25.01.2007

Schein­selb­stän­digkeit - Bereit­schaft­särzte im Werksärztlichen Dienst einer Firma sind sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtigOpel verliert Musterprozess

Junge Mediziner, die neben ihrer Ausbildung als Bereit­schaft­särzte im Werksärztlichen Dienst der Firma Opel arbeiten, sind sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig. Das hat das Hessische Landes­so­zi­al­gericht in Darmstadt entschieden.

In einem Musterprozess, in dem es um die Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht einer Ärztin im Praktikum ging, die am Univer­si­täts­lehr­kran­kenhaus Rüsselsheim ausgebildet wurde und in Nebentätigkeit als Betriebsärztin bei Opel arbeitete, unterlag die Adam Opel AG.

Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Ärztin im Praktikum vom diensthabenden Opel-Betriebsarzt weisungs­ab­hängig und daher nicht selbstständig tätig war. Ein selbstständig tätiger Betriebsarzt, so die Richter, könne frei darüber entscheiden, ob und welche arbeits­me­di­zi­nischen Prüfungen und Untersuchungen vorgenommen werden und zu welchem Zeitpunkt sie erfolgen sollen.

Solche Entscheidungen können und dürfen Ärzte im Praktikum, da sie sich noch in der Ausbildung befinden, nicht treffen. Sie dürfen nur unter der Aufsicht approbierter Ärzte tätig werden. Daher unterstehen die Bereit­schaft­särzte von Opel auch einem umfassenden Weisungsrecht des diensthabenden Werksarztes. Insofern liege eine unselbständige und sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Tätigkeit vor.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/07 des LSG Hessen vom 25.01.2007

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