21.11.2024
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Sozialgericht Detmold Beschluss03.02.2014

Eigentum in Griechenland steht Anspruch auf Grund­sicherungs­leistungen entgegenWertverlust ist bei Vermö­gens­ver­wertung grundsätzlich hinzunehmen

Das Jobcenter ist nicht verpflichtet Leistungen als Zuschuss zu erbringen, wenn Eigentum in Form einer Wohnung und eines Olivenhains in Griechenland vorhanden ist. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.

Im zugrunde liegenden Fall verweigerte das Jobcenter dem 1952 geborenen Antragsteller Leistungen der Grundsicherung, da der Mann Eigentum in Form einer Wohnung und eines Olivenhains in Griechenland besaß. Der Antragsteller hielt die Verweigerung der Leistungs­an­spruchs für ungerecht­fertigt und begehrte die Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Offensichtliche Unwirt­schaft­lichkeit der Verwertung des Grundvermögens in Griechenland nicht glaubhaft dargelegt

Sein Anliegen blieb vor dem Sozialgericht Detmold jedoch erfolglos. Hilfebedürftig sei nur wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berück­sich­ti­genden Einkommen oder Vermögen sichern könne. Hier stände jedoch zu berück­sich­ti­gendes Eigentum in Griechenland in Form einer Wohnung und eines Olivenhain zur Verfügung. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft machen können, dass die Verwertung des Grundvermögens in Griechenland offensichtlich unwirt­schaftlich sei und für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Die bloße Behauptung, dass die Immobilien in Griechenland aufgrund der dort herrschenden Krise gar nicht oder nur weit unter Wert veräußert werden könnten, reiche nicht aus, zumal keinerlei Verwer­tungs­be­mü­hungen vorgenommen würden.

Überschreiten der Grenze zur Unwirt­schaft­lichkeit müssen durch erfolglose Verwer­tungs­be­mü­hungen glaubhaft gemacht werden

Das Sozialgericht verwies darauf, dass Leistungs­emp­fänger grundsätzlich verpflichtet seien ihr Vermögen zu verwerten und dieses vorrangig für ihren Lebensunterhalt einzusetzen. Dabei müssten grundsätzlich auch Wertverluste hingenommen werden. Ob diese Wertverluste die Grenze zur Unwirt­schaft­lichkeit erreichten, müsse der Antragsteller auch im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren mindestens durch entsprechende erfolglose Verwer­tungs­be­mü­hungen glaubhaft machen. Deshalb habe das Jobcenter Leistungen zu Recht nur in Form eines Darlehens bewilligt und die Auszahlung von einer dinglichen Sicherung des Rückzah­lungs­an­spruchs abhängig gemacht.

Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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