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Sozialgericht Detmold Beschluss03.02.2014
Eigentum in Griechenland steht Anspruch auf Grundsicherungsleistungen entgegenWertverlust ist bei Vermögensverwertung grundsätzlich hinzunehmen
Das Jobcenter ist nicht verpflichtet Leistungen als Zuschuss zu erbringen, wenn Eigentum in Form einer Wohnung und eines Olivenhains in Griechenland vorhanden ist. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.
Im zugrunde liegenden Fall verweigerte das Jobcenter dem 1952 geborenen Antragsteller Leistungen der Grundsicherung, da der Mann Eigentum in Form einer Wohnung und eines Olivenhains in Griechenland besaß. Der Antragsteller hielt die Verweigerung der Leistungsanspruchs für ungerechtfertigt und begehrte die Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des Grundvermögens in Griechenland nicht glaubhaft dargelegt
Sein Anliegen blieb vor dem Sozialgericht Detmold jedoch erfolglos. Hilfebedürftig sei nur wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne. Hier stände jedoch zu berücksichtigendes Eigentum in Griechenland in Form einer Wohnung und eines Olivenhain zur Verfügung. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft machen können, dass die Verwertung des Grundvermögens in Griechenland offensichtlich unwirtschaftlich sei und für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Die bloße Behauptung, dass die Immobilien in Griechenland aufgrund der dort herrschenden Krise gar nicht oder nur weit unter Wert veräußert werden könnten, reiche nicht aus, zumal keinerlei Verwertungsbemühungen vorgenommen würden.
Überschreiten der Grenze zur Unwirtschaftlichkeit müssen durch erfolglose Verwertungsbemühungen glaubhaft gemacht werden
Das Sozialgericht verwies darauf, dass Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet seien ihr Vermögen zu verwerten und dieses vorrangig für ihren Lebensunterhalt einzusetzen. Dabei müssten grundsätzlich auch Wertverluste hingenommen werden. Ob diese Wertverluste die Grenze zur Unwirtschaftlichkeit erreichten, müsse der Antragsteller auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mindestens durch entsprechende erfolglose Verwertungsbemühungen glaubhaft machen. Deshalb habe das Jobcenter Leistungen zu Recht nur in Form eines Darlehens bewilligt und die Auszahlung von einer dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs abhängig gemacht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2014
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online
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