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Bayerisches Landessozialgericht Urteil02.02.2012

Hartz IV: Trotz Immobi­li­en­vermögen kann Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehenImmobi­li­en­vermögen durch Rücküber­tra­gungs­an­spruch nicht verwertbar und marktfähig

Übertragen Eltern ihrem Kind ein Wohnhaus und verpachtete landwirt­schaftliche Flächen, vermeken jedoch im Grundbuch einen Rücküber­tra­gungs­an­spruch eine Weiter­ver­äu­ßerung des Grundeigentums ohne ihre Zustimmung zu verhindern, hat das Kind im Bedarfsfall Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Haus und landwirt­schaftliche Flächen stellen in diesem Fall kein verwertbares und marktfähiges Vermögen dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte von seinen Eltern ein Wohnhaus und verpachtete landwirt­schaftliche Flächen übertragen bekommen. Im Grundbuch hatten sich die Eltern einen Rücküber­tra­gungs­an­spruch vorbehalten, falls ohne ihre Zustimmung das Grundeigentum weiter veräußert werden sollte. Zudem war einem Enkelkind das Grundstück bis 2017 notariell gesichert. Aus ihrer Sicht wollten die Eltern - zugunsten Ihres Enkels - wegen des Umganges des Klägers mit Geld in der Vergangenheit ein Verschleudern der Immobilien verhindern. Als der Kläger Hartz IV- Leistungen beantragte, lehnte das Jobcenter Zahlungen ab, weil der Kläger nicht bedürftig sei. Das Mehrfa­mi­li­enhaus sowie die landwirt­schaft­lichen Nutzflächen von mehr als 12.000 qm seien als Vermögen einzusetzen. Das Sozialgericht hatte die Entscheidung bestätigt und Leistungen der Grundsicherung ebenfalls versagt.

Haus und landwirt­schaftliche Flächen sind kein verwertbares und marktfähiges Vermögen

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und das Jobcenter zu Leistungen nach dem SGB II verurteilt. Haus und landwirt­schaftliche Fluren des Klägers seien kein Vermögen, das verwertbar und marktfähig sei. Das hindere der grund­buch­ge­si­cherte Rücküber­tra­gungs­an­spruch. Dieser diene nicht allein dem Zweck, den Nachrang der Hartz-IV-Leistungen zu unterlaufen, sondern auch dem legitimen Ziel, das Vermögen dem Enkelkind zu erhalten. Ein sittenwidriges Zusammenwirken des Klägers und seiner Eltern zulasten der Grundsicherung liege somit nicht vor.

Landes­so­zi­al­gericht verneint sittenwidriges Zusammenwirken der handelnden Personen

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat eine weitere Fallkon­stel­lation zur Verwertbarkeit von Grund­s­tücks­vermögen entschieden und damit Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II trotz eines Mehrfa­mi­li­en­hauses sowie die landwirt­schaft­lichen Nutzflächen von mehr als 12.000 qm festgestellt. Den Ausnahmefall des sittenwidrigen Zusammenwirkens der handelnden Personen hat das Landes­so­zi­al­gericht verneint.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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