18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Dortmund Urteil13.02.2009

Rentnerin, die ihr ganzes Vermögen für eine spätere Bestattung ausgibt, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe für Heimpf­le­ge­kostenAnrechnung unangemessener Bestat­tungs­vorsorge bei Sozia­l­hil­febezug

Der Sozia­l­hil­fe­träger muss Heimpf­le­ge­kosten nicht übernehmen, wenn der Pflege­be­dürftige mit einem Bestat­tungs­un­ter­nehmen einen Bestat­tungs­vertrag schließt, der eine unangemessen hohe Treuhand­ein­zahlung beinhaltet. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrun­de­lie­genden Fall schloss eine 86-jährigen Rentnerin aus Kamen mit einem örtlichen Bestat­tungs­un­ter­nehmen einen Vertrag zur Ausführung ihrer Beerdigung. Als Gegenleistung zahlte sie vorab 8000,- Euro an das Unternehmen, wobei ein etwaiger Überschuss nach Abzug aller Kosten dem Sohn zukommen sollte.

Behörde: Rentnerin muss ihr Vermögen vorrangig für die Heimpflegkosten einsetzen

Der Kreis Unna lehnte die Übernahme von Heimkosten für die Rentnerin ab, weil sie ihr gesamtes Einkommen und Vermögen zur vorrangigen Deckung der Heimpf­le­ge­kosten einzusetzen habe. Ihr Vermögen sei nur bis zu einer Freigrenze von 2600,- Euro vor einer Anrechnung auf den Sozia­l­hil­fean­spruch geschützt.

Richter: Rentnerin hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe

Die hiergegen von der Rentnerin erhobene Klage wies das Sozialgericht als unbegründet ab. Der Klägerin stehe keine Sozialhilfe zu, solange sie über einen Rücküber­tra­gungs­an­spruch von etwa 8000,- Euro aus dem Treuhandvertrag mit dem Bestat­tungs­un­ter­nehmen verfüge. Dieses Vermögen für die Heimpf­le­ge­kosten einzusetzen bedeute keine Härte für die Betroffene. Der Vertrag übersteige deutlich die Grenze einer angemessenen Bestat­tungs­vorsorge. Im Kreis Unna koste eine eigen­ver­ant­wortlich geplante Bestattung etwa 3500,- Euro. Mit diesem Betrag sei eine Wahlgrabstätte mit Erdbestattung einschließlich nachfolgender Grabpflege zu finanzieren. Die nicht nach-vollziehbare Kalkulation des Bestat­tungs­un­ter­nehmens und die vereinbarte Rückzahlung von Überschüssen an den Sohn der Klägerin sprächen zudem für die Unange­mes­senheit der beabsichtigten Bestat­tungs­um­stände.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund vom 05.03.2009

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7542

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI