23.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil16.01.2020

Verwal­tung­s­praxis der Region Hannover bei Heranziehung zu Heimkos­ten­bei­trägen rechtswidrigRegion hat für Heranziehung keine Rechtsgrundlage

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat die Praxis der Doppel­be­scheidung durch Heran­ziehungs­bescheid für rechtswidrig erklärt.

Muss ein Ehegatte im Heim gepflegt werden, trägt das Sozialamt dem Grunde nach die Kosten. Bei der genauen Ermittlung der Kostenhöhe rechnet es das Einkommen der Eheleute auf die Heimkosten an und zahlt danach nur die ungedeckten Restkosten. Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Mann (geb. 1943) aus Burgdorf, dessen Frau wegen einer Demen­z­er­krankung in einem Pflegeheim untergebracht werden musste. Die Region Hannover erließ zugleich gegenüber dem Ehemann einen Heran­zie­hungs­be­scheid in Höhe des Einkommens, obwohl das Famili­en­ein­kommen bereits abgezogen wurde. Die Eheleute hatten ein anrechenbares Einkommen von rund 890 Euro; es verblieben ungedeckte Heimkosten von rund 430 Euro. Auf dieser Grundlage erließ die Region einen Bewil­li­gungs­be­scheid gegenüber der Frau und einen Heran­zie­hungs­be­scheid gegenüber dem Mann.

LSG hebt Heran­zie­hungs­be­scheid auf

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hob den Heran­zie­hungs­be­scheid auf und führte zur Begründung aus, dass die Region für die Heranziehung keine Rechtsgrundlage habe. Hierzu stütze sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts zum sogenannten Nettoprinzip. Nach diesem Grundsatz würden Leistungen nur in Höhe des Betrags gezahlt, der bestimmte Einkom­mens­grenzen überschreite. Für eine Heranziehung des Klägers sei daneben auch nach anderen Rechts­grundlagen kein Raum, weil schon keine Leistungs­ge­währung nach dem sogenannten Bruttoprinzip, also eine vollständige Kostenübernahme durch die Beklagte gegen Koste­n­er­stattung, erfolgt sei.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)

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