Dokument-Nr. 22906
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- FamRZ 2016, 856Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2016, Seite: 856
Sozialgericht Aachen Urteil24.02.2015
Umzug eines Sozialhilfebedürftigen in ein Pflegeheim: Sozialhilfeträger muss Mietkosten bis zur Wirksamkeit der Kündigung als einkommensmindernd berücksichtigenMieter steht wegen Umzugs in Pflegeheim kein außerordentliches Kündigungsrecht zu
Muss ein Sozialhilfebedürftiger aufgrund seiner schweren Erkrankung in ein Pflegeheim, so hat der Sozialhilfeträger die Kosten für die Miete für die alte Wohnung bis zur Wirksamkeit der Kündigung einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dem Mieter steht wegen des Umzugs in ein Pflegeheim kein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Dies hat das Sozialgericht Aachen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein unter Demenz erkrankter Wohnungsmieter musste aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustands im Juli 2013 in ein Pflegeheim. Seine Betreuerin beantragte in diesem Zusammenhang beim Sozialhilfeträger die Übernahme der durch Einkommen, Vermögen und Pflegekassenleistung nicht gedeckten Heimkosten. Zudem beantragte sie beim zuständigen Amtsgericht die notwendige Genehmigung zur Kündigung des Mietverhältnisses. Nachdem die Genehmigung im Oktober 2013 erteilt wurde, kündigte die Betreuerin das Mietverhältnis ordentlich zum 31. Januar 2014. Der Sozialhilfeträger übernahm die ungedeckten Heimkosten. Jedoch berücksichtigte er die Miete für Dezember 2013 und Januar 2014 nicht als einkommensmindernd. Denn seiner Meinung nach habe die Betreuerin das Mietverhältnis nach Erhalt der amtsgerichtlichen Genehmigung außerordentlich kündigen können. Die Betreuerin hielt dies für unzutreffend, so dass der pflegebedürftige Mann Klage erhob.
Einkommensmindernde Berücksichtigung der Mietkosten für Dezember 2013 und Januar 2014
Das Sozialgericht Aachen entschied zu Gunsten des Klägers. Der Sozialhilfeträger habe die Mieten für Dezember 2013 und Januar 2014 einkommensmindernd berücksichtigen müssen. Unterkunftskosten in Form doppelter Mietkosten seien ausnahmsweise als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig gewesen sei und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt haben werden können. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Zum einen habe der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Verschlechterung nicht wieder in seine Wohnung zurückkehren können und zum anderen sei für die Kündigung des Mietverhältnisses die vorherige Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich gewesen. Die dadurch entstandene zeitliche Verzögerung habe dem Kläger nicht zur Last gelegt werden können.
Kein Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Umzugs in Pflegeheim
Nach Ansicht des Sozialgerichts habe dem Kläger wegen des gesundheitsbedingten Umzugs in ein Pflegeheim kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zugestanden. Denn das persönliche Verwendungsrisiko für die Wohnung trage allein der Mieter. Dabei spiele keine Rolle, aus welchem Grund er für die langfristig angemieteten Räume keine Verwendung mehr habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2016
Quelle: Sozialgericht Aachen, ra-online (vt/rb)
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