18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22906

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Urteil24.02.2015Sozialgericht AachenS 20 SO 132/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2016, 856Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2016, Seite: 856
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Sozialgericht Aachen Urteil24.02.2015

Umzug eines Sozialhilfe­bedürftigen in ein Pflegeheim: Sozia­l­hil­fe­träger muss Mietkosten bis zur Wirksamkeit der Kündigung als einkom­mens­mindernd berücksichtigenMieter steht wegen Umzugs in Pflegeheim kein außer­or­dent­liches Kündigungsrecht zu

Muss ein Sozialhilfe­bedürftiger aufgrund seiner schweren Erkrankung in ein Pflegeheim, so hat der Sozia­l­hil­fe­träger die Kosten für die Miete für die alte Wohnung bis zur Wirksamkeit der Kündigung einkom­mens­mindernd zu berücksichtigen. Dem Mieter steht wegen des Umzugs in ein Pflegeheim kein Recht zur außer­or­dent­lichen Kündigung zu. Dies hat das Sozialgericht Aachen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein unter Demenz erkrankter Wohnungsmieter musste aufgrund seines schlechten gesund­heit­lichen Zustands im Juli 2013 in ein Pflegeheim. Seine Betreuerin beantragte in diesem Zusammenhang beim Sozialhilfeträger die Übernahme der durch Einkommen, Vermögen und Pflege­kas­sen­leistung nicht gedeckten Heimkosten. Zudem beantragte sie beim zuständigen Amtsgericht die notwendige Genehmigung zur Kündigung des Mietver­hält­nisses. Nachdem die Genehmigung im Oktober 2013 erteilt wurde, kündigte die Betreuerin das Mietverhältnis ordentlich zum 31. Januar 2014. Der Sozia­l­hil­fe­träger übernahm die ungedeckten Heimkosten. Jedoch berücksichtigte er die Miete für Dezember 2013 und Januar 2014 nicht als einkom­mens­mindernd. Denn seiner Meinung nach habe die Betreuerin das Mietverhältnis nach Erhalt der amtsge­richt­lichen Genehmigung außerordentlich kündigen können. Die Betreuerin hielt dies für unzutreffend, so dass der pflege­be­dürftige Mann Klage erhob.

Einkom­mens­min­dernde Berück­sich­tigung der Mietkosten für Dezember 2013 und Januar 2014

Das Sozialgericht Aachen entschied zu Gunsten des Klägers. Der Sozia­l­hil­fe­träger habe die Mieten für Dezember 2013 und Januar 2014 einkom­mens­mindernd berücksichtigen müssen. Unter­kunfts­kosten in Form doppelter Mietkosten seien ausnahmsweise als sozia­l­hil­fe­recht­licher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig gewesen sei und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt haben werden können. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Zum einen habe der Kläger aufgrund seiner gesund­heit­lichen Verschlech­terung nicht wieder in seine Wohnung zurückkehren können und zum anderen sei für die Kündigung des Mietver­hält­nisses die vorherige Genehmigung durch das Betreu­ungs­gericht erforderlich gewesen. Die dadurch entstandene zeitliche Verzögerung habe dem Kläger nicht zur Last gelegt werden können.

Kein Recht zur außer­or­dent­lichen Kündigung wegen Umzugs in Pflegeheim

Nach Ansicht des Sozialgerichts habe dem Kläger wegen des gesund­heits­be­dingten Umzugs in ein Pflegeheim kein Recht zur außer­or­dent­lichen Kündigung des Mietver­hält­nisses zugestanden. Denn das persönliche Verwen­dungs­risiko für die Wohnung trage allein der Mieter. Dabei spiele keine Rolle, aus welchem Grund er für die langfristig angemieteten Räume keine Verwendung mehr habe.

Quelle: Sozialgericht Aachen, ra-online (vt/rb)

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