21.11.2024
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Dokument-Nr. 7713

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil29.01.2009

Grundsicherung bei Mietvertrag zwischen Angehörigen

Mietverträge zwischen Angehörigen sind für die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nur dann maßgeblich, wenn sie wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (Fremdvergleich). Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Die 83jährige Klägerin begehrt als Bezieherin einer Rente von monatlich ca. 530 € ergänzende Leistungen der Grundsicherung, nachdem sie zuvor ihr Wohnhaus­ei­gentum schenkweise auf ihren Sohn übertragen und als Mieterin in ein Einzim­me­r­ap­partment ihrer Schwie­ger­tochter gezogen ist. Im Mietvertrag hieß es, dass Mietentgelt werde solange gestundet, bis die Klägerin zu beantragende Leistungen der öffentlichen Hand (Wohngeld/Grundsicherung) erhalte. Tatsächlich sind keine Mietzahlungen erfolgt. Der örtlich zuständige Sozia­l­hil­fe­träger hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der auf Eigen­tums­rü­ck­über­tragung am Wohnhaus gerichtete Schen­kungs­her­aus­ga­be­an­spruch der bedürftigen Klägerin gehe dem Sozia­l­hil­fe­be­gehren vor.

Das Sozialgericht hat die von der Klägerin dagegen gerichtete Klage abgewiesen und ausgeführt: Der zivilrechtliche Rückfor­de­rungs­an­spruch der Klägerin auf Herausgabe des schenkweise übertragenen Wohnhauses allein rechtfertige die Ablehnung von ergänzenden Sozia­l­hil­fe­leis­tungen zwar nicht, weil es an der konkreten Verwertbarkeit des Vermögensrechts fehle (keine „bereiten Mittel“). Die Klägerin könne aber keine Unter­kunfts­kosten aus Sozia­l­hil­fe­mitteln geltend machen, weil sie von ihrer Schwie­ger­tochter unentgeltlich ein Einzim­me­r­ap­par­tement zur Verfügung gestellt bekommen habe. Der geschlossene Mietvertrag sei als Scheingeschäft zu beurteilen, weil er einem Fremdvergleich nicht stand halte. Unter Fremden hätte sich kein Vermieter auf eine Vertragsklausel eingelassen, die das „Ob“ der Mietzahlung vom Eintritt einer Bedingung - hier: Sozia­l­hil­fe­ge­währung - abhängig mache, auf die er selbst keinen Einfluss habe.

Quelle: ra-online (pt)

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