21.11.2024
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Dokument-Nr. 7214

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Sozialgericht Detmold Urteil26.06.2008

Eigentumsanteil am Mehrfa­mi­li­enhaus einer Großfamilie ist im Rahmen der Grundsicherung nicht geschütztZur Verwertung von Vermögen gemäß § 90 SGB XII

Ein Eigentumsanteil am Mehrfa­mi­li­enhaus einer Großfamilie ist im Rahmen der Grundsicherung nicht geschützt. Dies entschied die 6. Kammer des Sozialgerichts Detmold auf die Klage einer 76-jährigen hilfesuchenden Hausei­gen­tümerin, die in einer von insgesamt drei separaten Wohnungen des Hauses wohnte.

In einer weiteren Wohnung lebte die bereits als Erbin eingesetzte Tochter der Klägerin mit ihren Kindern, der ebenso wie der Klägerin ein hälftiger Mitei­gen­tums­anteil an dem Hausgrundstück gehört. Der Sohn der Klägerin bewohnte die in dem Haus befindliche Einlie­ger­wohnung. Die Kommune bewilligte der Klägerin zwar Leistungen, allerdings nur auf Darlehensbasis und in Verbindung mit der Verpflichtung zur Eintragung einer Hausgrundschuld.

Die Klägerin konnte mit ihrem Antrag, die Leistung als Zuschuss zu gewähren, nicht durchdringen. Zwar ist der Bedürftige grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Hausgrundstück zu verwerten, sofern es von ihm selbst und seinen Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts aber dann nicht erfüllt, wenn mehrere Generationen einer Familie in separaten Wohnungen eines Mehrfa­mi­li­en­hauses wohnen. Der Mitei­gen­tums­anteil, der einem Wert von 82.500 Euro entsprach, muss auch dann verwertet werden, wenn sich der Vermö­gens­nachteil auf die als Erben eingesetzten Familien­an­ge­hörigen auswirkt. Die hier relevante Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozial­ge­setzbuch, 12. Buch soll nämlich – so die 6. Kammer des Sozialgerichts – nur das Grundbedürfnis des Wohnens sicherstellen und schützt insoweit auch nur ein angemessenes Hausgrundstück des Bedürftigen. Darüber hinausgehende Vermögenswerte des Hilfesuchenden oder der künftigen Erben sind von dem Schutzzweck der Vorschrift nicht erfasst. Ebenso wenig konnte die Klägerin mit dem Argument gehört werden, die Angehörigen sicherten ihre möglicherweise erforderliche Pflege. Zukünftige Umstände können im Rahmen des Vermö­gen­s­ein­satzes keine Rolle spielen. Deshalb stellt auch das Alter der Klägerin keine besondere Härte dar, zumal die beklagte Kommune nicht verlangt hat, das Haus zu verkaufen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Detmold vom 15.12.2008

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