18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 7214

Drucken
ergänzende Informationen

Sozialgericht Detmold Urteil26.06.2008

Eigentumsanteil am Mehrfa­mi­li­enhaus einer Großfamilie ist im Rahmen der Grundsicherung nicht geschütztZur Verwertung von Vermögen gemäß § 90 SGB XII

Ein Eigentumsanteil am Mehrfa­mi­li­enhaus einer Großfamilie ist im Rahmen der Grundsicherung nicht geschützt. Dies entschied die 6. Kammer des Sozialgerichts Detmold auf die Klage einer 76-jährigen hilfesuchenden Hausei­gen­tümerin, die in einer von insgesamt drei separaten Wohnungen des Hauses wohnte.

In einer weiteren Wohnung lebte die bereits als Erbin eingesetzte Tochter der Klägerin mit ihren Kindern, der ebenso wie der Klägerin ein hälftiger Mitei­gen­tums­anteil an dem Hausgrundstück gehört. Der Sohn der Klägerin bewohnte die in dem Haus befindliche Einlie­ger­wohnung. Die Kommune bewilligte der Klägerin zwar Leistungen, allerdings nur auf Darlehensbasis und in Verbindung mit der Verpflichtung zur Eintragung einer Hausgrundschuld.

Die Klägerin konnte mit ihrem Antrag, die Leistung als Zuschuss zu gewähren, nicht durchdringen. Zwar ist der Bedürftige grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Hausgrundstück zu verwerten, sofern es von ihm selbst und seinen Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts aber dann nicht erfüllt, wenn mehrere Generationen einer Familie in separaten Wohnungen eines Mehrfa­mi­li­en­hauses wohnen. Der Mitei­gen­tums­anteil, der einem Wert von 82.500 Euro entsprach, muss auch dann verwertet werden, wenn sich der Vermö­gens­nachteil auf die als Erben eingesetzten Familien­an­ge­hörigen auswirkt. Die hier relevante Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozial­ge­setzbuch, 12. Buch soll nämlich – so die 6. Kammer des Sozialgerichts – nur das Grundbedürfnis des Wohnens sicherstellen und schützt insoweit auch nur ein angemessenes Hausgrundstück des Bedürftigen. Darüber hinausgehende Vermögenswerte des Hilfesuchenden oder der künftigen Erben sind von dem Schutzzweck der Vorschrift nicht erfasst. Ebenso wenig konnte die Klägerin mit dem Argument gehört werden, die Angehörigen sicherten ihre möglicherweise erforderliche Pflege. Zukünftige Umstände können im Rahmen des Vermö­gen­s­ein­satzes keine Rolle spielen. Deshalb stellt auch das Alter der Klägerin keine besondere Härte dar, zumal die beklagte Kommune nicht verlangt hat, das Haus zu verkaufen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Detmold vom 15.12.2008

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7214

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI