23.11.2024
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Sozialgericht Detmold Urteil23.10.2009

Lottospielen ist nicht vernünftig: Hartz IV-Empfänger muss sich 500 Euro Lottogewinn als Einkommen anrechnen lassenGlück­s­piel­gewinne können nicht als Vermögen qualifiziert werden

Hartz IV-Empfänger müssen sich Lottogewinne als so genanntes "Einkommen" anrechnen lassen und dürfen auch den Lospreis nicht gegenrechnen. Der normalerweise mögliche Abzug von Aufwendungen, die getätigt werden, um "Einkommen" zu erzielen, gilt für den Loskauf nicht. Der Abzug sei nicht möglich, weil die Aufwendungen für den Loskauf nicht wirtschaftlich vernünftig seien, urteilte das Sozialgericht Detmold.

Im zugrunde liegenden Fall vertrat ein Arbeits­lo­sengeld II-Empfänger die Auffassung, ein Lottogewinn in Höhe von 500 Euro dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden. Die Behörde rechnete den Gewinn an, indem sie in zwei aufeinander folgenden Monaten die Leistungen um jeweils 250 Euro kürzte. Er habe schließlich nur gewinnen können, argumentierte der ALG II-Bezieher, weil er seit dem Jahr 2001 dieses Los halte. Dementsprechend habe er seit dieser Zeit mehr investiert, als er letztendlich als Gewinn herausbekommen habe.

Zahlung von Losbeiträgen stellt keine Vermö­gen­s­um­schichtung dar

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Vielmehr verwies es darauf, dass Glück­s­piel­gewinne allgemein als Einkommen qualifiziert werden, wobei Einkommen nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften grundsätzlich alles ist, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen, das, was er vor der Antragstellung bereits hatte. Insbesondere hat die Zahlung der Beiträge für das Los nicht wie z.B. bei dem Verkauf von Wertge­gen­ständen lediglich zu einer Vermö­gen­s­um­schichtung geführt, indem z.B. Wertgegenstände gegen Bargeld ausgetauscht wurden. Die vor dem Bewil­li­gungs­zeitraum von dem Arbeits­lo­sengeld-II-Empfänger gezahlten Losbeiträge scheiden ohnehin aus, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits begrifflich nicht mehr zu seinem Vermögen gehört haben. Auch hat er durch die Zahlung der Beiträge nicht im unmittelbaren zeitlichen und kausalen Zusammenhang eine andere Vermö­gen­s­po­sition erworben. Lediglich die letzte Zahlung war für den jetzigen Gewinn ursächlich.

Lottogewinn kann nicht als unmittelbare vermögenswerte Gegenleistung für Loskauf gewertet werden

Das Gericht widersprach auch der Annahme, dass durch die ständige Teilnahme an der Lotterie seine Gewinnchancen erhöht würden. Auch wenn immer die gleiche Losnummer gespielt werde, sei die Gewinnchance vielmehr immer gleich niedrig. Ein zufälliges Ereignis werde nicht wahrschein­licher, weil es längere Zeit nicht eingetreten sei – so das Sozialgericht. Selbst für die Zahlung von 15 Euro in dem Gewinnmonat habe der Kläger nicht unmittelbar eine vermögenswerte Gegenleistung erhalten. Die Gewinnchance sei so niedrig gewesen, dass von einem Vermögenswert nicht gesprochen werden könne. Die Wahrschein­lichkeit für eine Niete betrage beim Lotto 95,75 % bei einer Gesamtaus­schüttung von 50 % der Einnahmen.

Lottospielen ist nicht vernünftig

Entgegen der Ansicht des Klägers waren auch die gezahlten Monatsbeiträge für die Lotterie nicht vom Einkommen abzusetzen. Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben müssen der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschafts­führung anfallen. Diese Voraussetzungen sah das Sozialgericht nicht als gegeben an. Bei vernünftiger Wirtschafts­führung hätte der Leistungs­emp­fänger bei der geringen Gewinn­wahr­schein­lichkeit von unter 5 Prozent die Lose nicht erwerben dürfen.

Quelle: ra-online, SG Detmold

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