Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil13.02.2010
LSG Nordrhein-Westfalen: Lotteriegewinn wird auf Hartz IV-Leistungen angerechnetGewinn verringert Hilfebedürftigkeit des Sozialleistungsbeziehers
Der Lotteriegewinn eines Hartz IV- Empfängers mindert seinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, weil der Gewinn darauf als Einkommen anzurechnen ist. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der hilfebedürftige Kläger aus Bielefeld in der Lotterie "Aktion Mensch" 500 Euro gewonnen. Gegen die Anrechnung auf seine Hartz IV-Leistungen in 2 Monatsbeträgen von 250 Euro hatte er erfolglos Widerspruch und Klage beim Sozialgericht Detmold erhoben. Auch mit seiner Berufung drang er nicht durch.
Lotteriegewinn ist als Einkommen anzusehen
Die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen argumentierten, dass der Lotteriegewinn wie andere Glücksspielgewinne als Einkommen anzusehen sei. Der Gewinn verringere damit die Hilfebedürftigkeit des Klägers.
Kläger darf nur Kosten in Höhe von 15 Euro für das gekaufte Los vom Gewinn abziehen
Der Kläger wandte ein, dass er seit dem Jahr 2001 945 Euro - zuletzt monatlich 15 Euro - in sein Los investiert habe. Damit habe er unter dem Strich überhaupt keinen Gewinn, sondern Verluste erzielt. Dieses Argument ließen die Essener Richter nur für den letzten Monatsbetrag gelten. Lediglich die dafür gezahlten 15 Euro durfte der Kläger vom Gewinn von 500 Euro abziehen. Zwischen dem für die Monate und Jahre davor gezahlten Einsatz und dem Lotteriegewinn sah das Landessozialgericht dagegen keinen ausreichenden Zusammenhang.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2011
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online