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Sozialgericht Darmstadt Urteil01.03.2018

Renten­ver­si­cherung kann jahrelang nach dem Tod einer Rentnerin gezahlte Rente von Konto­bevoll­mäch­tigten zurückverlangenEmpfänger der Rentenzahlungen zur Erstattung verpflichtet

Das Sozialgericht Darmstadt hat entschieden, dass die Renten­ver­si­cherung jahrelang nach dem Tod einer Rentnerin gezahlte Rente von Konto­bevoll­mäch­tigten zurückverlangen kann.

Im zugrunde liegenden Fall zahlte die Rentenversicherung in Unkenntnis des Todes einer 2005 verstorbenen Rentnerin bis zum Jahr 2011 weiter Rente auf deren Konto. Es ergab sich eine Überzahlung von ca. 77.000 Euro. Den auf dem Konto noch vorhandenen Betrag erstattete die Bank zurück. Es verblieb aber ein offener Betrag von etwa 15.000 Euro, da nach dem Tod der Versicherten von dem Konto zahlreiche Abhebungen an Geldautomaten vorgenommen worden waren. Den fehlenden Betrag verlangte die Beklagte von den Klägern zurück. Unter ihrer Adresse war die Rentnerin gemeldet, bevor sie in die USA ging. Nach den Aussagen der Kläger war die Rentnerin für ihre Kinder "wie eine Tante". Die Verstorbene hatte ihnen außerdem eine Kontovollmacht erteilt. Die Kläger bestreiten, das Geld abgehoben zu haben. Sie hätten bis 2012 nicht einmal von dem Todesfall gewusst, auch wenn es 2004 zu einem "Abschiedsbesuch" der damals schon sehr kranken Rentnerin gekommen sei. Allerdings wurde kurz nach dem Tod der Rentnerin für deren EC-Karte eine neue PIN beantragt und an die frühere Adresse der Rentnerin verschickt. Fortan wurden Abhebungen mit der EC-Karte vorgenommen. 2008 sandte die Bank eine neue EC-Karte an dieselbe Adresse, mit der in der Folgezeit dann weitere Abhebungen erfolgten. Zudem ergab ein Vergleich der Konten der Kläger und der Verstorbenen, dass zu ähnlichen Zeitpunkten Abhebungen aus dem Ausland vorgenommen wurden.

Abgehobene Beträge müssen zurückerstattet werden

Das Sozialgericht Darmstadt bestätigte die Entscheidung der Renten­ver­si­cherung bestätigt. Das Gericht war davon überzeugt, dass die Kläger gelogen und nach dem Tod der Rentnerin das Geld von deren Konto abgehoben haben. Sie seien daher als Empfänger der Rentenzahlungen zur Erstattung verpflichtet. Das Gericht stützt sich neben den parallelen Abhebungen aus dem Ausland insbesondere darauf, dass nach der Zeugenaussage eines Bankmi­t­a­r­beiters nur der Kontoinhaber oder ein Konto­be­voll­mäch­tigter schriftlich eine neue PIN anfordern könne. Denn es würde immer ein Unter­schrif­te­n­ab­gleich vorgenommen. Es müsse sich daher laut Gericht so zugetragen haben, dass die Rentnerin bei ihrem "Abschiedsbesuch" 2004 den Klägern ihre EC-Karte ausgehändigt habe. Sie hätten dann für die EC-Karte die neue PIN angefordert, diese genutzt und auch die im Jahr 2008 versandte neue EC-Karte für Abhebungen verwendet.

Hinweise zur Rechtslage

§ 118 Sozial­ge­setzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

[...]

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut [...] überwiesen werden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Renten­ver­si­cherung zurück­zu­über­weisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrif­t­einzug oder sonstiges bankübliches Zahlungs­ge­schäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfü­gungs­be­rechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungs­ge­schäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Renten­ver­si­cherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. [...]

Quelle: Sozialgericht Darmstadt/ra-online

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