18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil30.03.2017

Tod des Vaters über dreißig Jahre verschwiegen - Tochter muss Unfallrente zurückzahlenVerschärfte Haftung dient dem Schutz der Beitragszahler

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine general­bevollmächtigte Tochter für die Auflösung des elterlichen Rentenkontos als Verfügende haftbar ist.

In dem zugrunde liegenden Fall bezog der 1922 geborene und 1975 verstorbene Vater einer Tochter eine Verletztenrente vom für einen Baustel­le­n­unfall aus dem Jahre 1962. Die Rente von zuletzt rund 510 Euro/Monat wurde stets auf ein Postsparbuch der 1921 geborenen Mutter überwiesen. Erst als diese im betreuten Wohnen untergebracht wurde und die Tochter dem Gemein­de­un­fa­ll­ver­si­che­rungs­verband Hannover ihre Generalvollmacht vorlegte, wurde der Tod des Vaters bekannt.

Gemein­de­un­fa­ll­ver­si­che­rungs­verband verlangt Überzahlung erstattet

Der Gemein­de­un­fa­ll­ver­si­che­rungs­verband Hannover ermittelte eine Überzahlung von rund 166.000 Euro und realisierte in einem ersten Schritt durch Rücküberweisung vom Postsparbuch einen Rückfluss von rund 25.000 Euro für die letzten vier Jahre. Zur Rückforderung des übrigen Betrags hörte der Gemein­de­un­fa­ll­ver­si­che­rungs­verband Hannover die Tochter zunächst an. Diese löste das Postsparbuch der Mutter sodann kraft ihrer Genera­l­vollmacht auf und überwies das Restguthaben von rund 129.000 Euro auf ein anderes Konto.

Tochter hält Forderung des Gemein­de­un­fa­ll­ver­si­che­rungs­verbands für verjährt

Gegen ihre eigene Inanspruchnahme hat die in der Nordheide wohnhafte Tochter eingewandt, dass der Gemein­de­un­fa­ll­ver­si­che­rungs­verband Hannover die Rückforderung vorrangig gegenüber der Postbank als kontoführendem Kreditinstitut geltend machen möge. Sie selbst habe die Leistungen weder in Empfang genommen noch über sie verfügt. Außerdem halte sie die Forderung für verjährt.

LSG: Tochter ist "Verfügende" und damit zahlungs­pflichtig

Dem ist das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen nicht gefolgt. Das Gericht sah die Tochter als "Verfügende" und damit Zahlungs­pflichtige im Sinne des § 96 Abs. 4 SGB VII an. Der Rechtsbegriff sei weit gefasst und löse eine verschärfte Haftung aus, die dem Schutz der Beitragszahler diene. Ein vorrangiger Rücküber­wei­sungs­an­spruch gegen die Bank aus § 93 Abs. 3 SGB VII komme nach Auflösung des Rentenkontos gerade nicht mehr zum Tragen. Bei einem Scheitern der Rücküberweisung hafteten sowohl der Verfügende als auch der Begünstigte und der Erbe. Die Rückforderung sei auch nicht verjährt, da die Frist erst ab Kenntnis des Gemein­de­un­fa­ll­ver­si­che­rungs­verbands Hannover laufe.

Das Gericht hat die Akten an die Staats­an­walt­schaft abgegeben um eine Strafbarkeit der Tochter prüfen zu lassen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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