18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 1454

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil16.09.2005

BfA bekommt 429.000 € unterschlagene Rentenzahlung zurück

Im Fall eines 1977 verstorbenen Rentners, für den seine Schwie­ger­tochter bis 1997 auf dessen Konto rund 429.000 Euro Rente überwiesen bekommen hatte, hat die Bundes­ver­si­che­rungs­anstalt für Angestellte (BfA) vor dem Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen Recht bekommen. Die Schwie­ger­tochter muss den gesamten Betrag zurückzahlen.

Die Zwangshypothek auf dem Grundstück, mit der die BfA den Rückzah­lungs­an­spruch unmittelbar nach Bekanntwerden der Unterschlagung gesichert hatte, bleibt bestehen. Zuvor hatte die BfA dem Verstorbenen noch zu dessen 100., 101. und 102. Geburtstag Glück­wun­sch­schreiben übermittelt. Erst ein Anruf eines Postmi­t­a­r­beiters aus Köln hatte den wahren Sachverhalt ans Licht gebracht.

Vor dem Amtsgericht Remscheid war die Schwie­ger­tochter zwar vom Vorwruf des Betruges freigesprochen worden. Dies - so die Richterinnen und Richter des 14. Senats am Landes­so­zi­al­gericht NRW in Essen - war im Ergebnis für die Berechtigung der Rückzah­lungs­for­derung der BfA ohne Bedeutung. Ebenso wenig spielte es eine Rolle, dass die Schwie­ger­tochter behauptete, das Geld in gutem Glauben in Empfang genommen zu haben. Rechtlich entscheidend war nur, dass die Beklagte der Schwie­ger­tochter eine wirksame Verwal­tungs­ent­scheidung über die Rückforderung des Geldes zugestellt hatte.

Die Entscheidung der BfA war auch weder nichtig noch nachträglich aufhebbar. Denn Sinn der gesetzlichen Regelungen zur Änderung oder Aufhebung von Verwal­tungsakten ist es, nur die Leistungs­ansprüche zu verwirklichen, die der wirklichen Rechtslage auch entsprechen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.12.2005

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