21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
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Amtsgericht München Urteil18.08.2016

Ausbleibende Information über Tod eines Mieters berechtigt Vermieter zur Kündigung des Mietver­hält­nissesVerschweigen von Informationen über mehr als zehn Monate stellt vertrags­widriges Verhalten dar

Die unterlassene Information des Vermieters über den Tod der Mieterin über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg ist vertragswidrig und berechtigt den Vermieter zur Kündigung des Mietver­hält­nisses gegenüber den Verwandten, die vor dem Tod in die Wohnung eingezogen sind und seitdem dort weiter wohnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mutter bewohnte gemeinsam mit ihrer Tochter eine Genos­sen­schafts­wohnung in München. Diese Wohnung hatte die inzwischen verstorbene Mutter bzw. Großmutter mit Vertrag vom 5. Mai 2009 angemietet. Die Miete betrug seit 1. Juli 2011 440,02 Euro netto. Im März 2014 teilte die Tochter der Mieterin der Vermieterin, einer Bauge­n­os­sen­schaft, mit, dass sie zu ihrer Mutter gezogen sei und erteilte für ihr eigenes Konto ein Lastschrift­mandat. Mangels Deckung konnte die Miete für den Monat November 2014 nicht eingezogen werden. Die Miete wurde verspätet erst am 14. November 2014 bezahlt. Nachdem die Miete für Mai 2015 erst am 10. Juli 2015 bezahlt worden war, verlangte die Vermieterin Auskunft darüber, welche Personen tatsächlich in der Wohnung leben. Daraufhin teilte die beklagte Tochter der ursprünglichen Mieterin mit, dass ihre Mutter verstorben sei und sie mit ihrer Tochter und deren Sohn in der Wohnung lebe. Eine Sterbeurkunde legte sie erst nach Einschaltung einer Rechtsanwältin durch die Vermieterin vor. Tatsächlich war die ursprüngliche Mieterin bereits am 15. November 2014 verstorben. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis und verlangte von der Tochter und Enkelin der verstorbenen Mieterin Herausgabe der gemieteten Räume. Die beiden Beklagten weigerten sich auszuziehen. Sie sind der Meinung, dass die Kündigung des Mietver­hält­nisses unwirksam ist. Daraufhin erhob die Vermieterin Räumungsklage.

AG erklärt Kündigung aus wichtigem Grund für wirksam

Das Amtsgericht München verurteilte die beiden Beklagten, die Wohnung zu räumen. Die Kündigung der Vermieterin aus wichtigem Grund sei wirksam. Denn die Klägerin habe hier hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungs­fä­higkeit beider Beklagter gefährdet erschien, so das Urteil. Die eingeholten Schufa Auskünfte hätten eine Mehrzahl negativer Einträge aufgewiesen. Zum Kündi­gungs­zeitpunkt seien die Beklagten in zwei vorangegangenen Monaten mit der Zahlung des Mietzinses in Rückstand geraten. Hinzu kamen nach Auffassung des Gerichts weitere erhebliche Gesichtspunkte, aus denen die Klägerin Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagten herleiten durfte. Denn es könne laut Gericht nicht angehen, dass in den Vertrag eingetretene Personen ihren neuen Vermieter über einen Zeitraum von mehr als zehn Monaten nicht über den Tod der bisherigen Mieterin informieren, sondern dies erst auf Nachfrage der Vermieterseite zögerlich nachholen. Ein derartiges Verhalten sei in nicht hinnehmbarer Weise vertragswidrig und stelle eine weitere konkrete Erschütterung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und künftige Vertragstreue der Eingetretenen dar. Derartige Mieter müsse sich ein Vermieter nicht aufdrängen lassen.

Angespannte Situation auf Münchner Mietmarkt darf nicht verkannt werden

Das Gericht gewährte eine Räumungsfrist bis 31. Januar 2017. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagten zukünftig pünktlich zahlen werden, da sie einen Dauerauftrag eingerichtet hätten. Nicht zu verkennen sei laut Gericht die gerichtsbekannt angespannte Situation auf dem Münchner Mietmarkt, zumal die finanziell in angespannten Verhältnissen lebenden Beklagten bei ihrer Suche nach Ersatzwohnraum auf die Unterstützung durch soziale Behörden angewiesen sein werden.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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