21.11.2024
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Sozialgericht Stuttgart Urteil28.06.2016

Renten­versicherungs­träger darf nach Tod der Versicherten überzahlte Altersrente zurückfordernÜberzahlte Rente darf auch vom mittelbaren Empfänger der Geldleistung zurückgefordert werden

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Renten­versicherungs­träger die wegen Todes der Versicherten überzahlte Altersrente auch vom mittelbaren Empfänger der Geldleistung zurückfordern darf.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls begehrt von der Klägerin die Rückerstattung von über den Sterbemonat der renten­be­rech­tigten Versicherten hinaus gezahlten Geldleistungen. Der bevollmächtigte Sohn der Verstorbenen hatte nach deren Tod und noch bevor die Beklagte vom Tod erfahren hatte, der Klägerin - dem Altenheim in dem die Verstorbene vor ihrem Tod lebte -, einen Betrag zum Ausgleich der Heimkos­ten­rechnung vom Konto seiner Mutter überwiesen.

Anmeldung von Rücker­stat­tungs­ansprüchen durch den Renten­ver­si­che­rungs­träger berechtigt

Das Sozialgericht Stuttgart verwies in seiner Entscheidung darauf, dass das Renten­ver­si­che­rungs­rechts für die Konstellation des vorliegenden Falls einen speziellen Erstat­tungs­an­spruch für zu Unrecht gezahlte Geldleistungen vorsieht, die für den Zeitraum nach dem Tod des renten­be­rech­tigten Kontoinhabers auf ein Konto bei einem Geldinstitut gezahlt worden sind. Namentlich sind u. a. unmittelbare und mittelbare Empfänger davon erfasst. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts kann dabei auch ein Personenkreis in Anspruch genommen werden, der weder am Sozia­l­rechts­ver­hältnis des Versicherten noch an seiner bankver­trag­lichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat, noch zu erkennen vermag, dass der ihm zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem Betrag der Geldleistung entspricht. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Erblasser in Person zu Lebzeiten die Zahlung veranlasst hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin durch ein bankübliches Zahlungs­ge­schäft die Geldleistung erlangt hat und das Geldinstitut wirksam entreichert ist. Im Übrigen hat die Beklagte zugunsten aller einzahlender Versicherter die Möglichkeit, gegenüber allen Beteiligten, ggf. gleichzeitig, Rücker­stat­tungs­ansprüche anzumelden. Die Beklagte muss fehlgeschlagene Zahlungen in ihrer Funktion als treuhänderische Verwalterin der Sachmittel, die ihr durch die Beiträge zur Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt worden sind, rückabwickeln. Hierbei hat sie weder einen Beurtei­lungs­spielraum noch Ermessen, ob und ggf. welchen dieser Ansprüche sie erhebt.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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