18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Heilbronn Urteil15.10.2015

Kreissparkasse zur Rückzahlung von mehr als 7.000 Euro zu viel überwiesener Rente verurteiltBank hätte zu viel überwiesene Rente nach Tod eines Rentners nicht mehr auszahlen dürfen

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Bank nach Kenntnis über das Ableben eines Kunden zu viel überwiesene Rente an die Deutsche Renten­ver­si­cherung zurückzahlen muss - und zwar auch dann, wenn die Bank die zu viel gezahlte Rente bereits an die Erben ausgezahlt hatte.

Im zugrunde liegenden Fall verstarb ein Rentner im September 2008. Weil sein Renten­ver­si­che­rungs­träger von seinem Tod nichts erfuhr, wurde die Altersrente noch auf das von den Erben bis zur Auflösung im April 2009 fortgeführte Konto bei der Heilbronner Kreissparkasse überwiesen. Nachdem sich die Erben geweigert hatten, den überzahlten Betrag von mehr als 7.000 Euro zurückzuzahlen, forderte die Renten­ver­si­cherung im Februar 2010 von der Kreissparkasse die Rücküberweisung der zu viel gezahlten Rente. Diese verwies darauf, dass sie zwar vom Tod des Rentners bereits zwei Tage später erfahren habe, jedoch bereits mit der Kontoauflösung das restliche Bankguthaben vollständig an die Erben ausbezahlt.

SG verpflichtet Sparkasse zur Rückzahlung der Rentenbeträge

Die hiergegen von der Renten­ver­si­cherung erhobene Klage hatte vor dem Sozialgericht Heilbronn Erfolg. Nach dem Ableben des Rentners sei die Rente nur unter gesetzlichem Vorbehalt gezahlt worden. Bereits ab Kenntnis vom Tod ihres Kunden hätte die Sparkasse daher nicht mehr die zu viel überwiesene Rente auszahlen dürfen. Darauf, dass die Renten­ver­si­cherung die Rücküberweisung von der Kreissparkasse erst verlangt habe, nachdem diese die Rente an die Erben ausbezahlt habe, komme es nicht an. Der Anspruch der Renten­ver­si­cherung gegen die Bank sei auch gegenüber einem oftmals nur mühsam durchsetzbaren Anspruch gegen die Erben vorrangig. Denn so werde sichergestellt, dass eine zu Unrecht über den Tod hinaus gezahlte Rente schnell zurückerstattet und die Versi­cher­ten­ge­mein­schaft vor finanziellen Verlusten geschützt werde.

Hinweis zur Rechtslage:

Erläuterungen

§ 118 Abs. 3 Sechstes Buch Sozial­ge­setzbuch [SGB VI] - Grundsicherung für Arbeitsuchende -:

Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut [...] überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie [...] dem Träger der Renten­ver­si­cherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21903

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI