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- NJW-Spezial 2019, 200Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 200
- ZIP 2019, 606Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2019, Seite: 606
- Sozialgericht Oldenburg, Urteil04.04.2011, S 5 R 132/10
- Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil01.07.2014, L 2/12 R 382/11
Bundessozialgericht Beschluss20.02.2019
BSG: Anspruch der Rentenversicherung gegen Bank auf Rückzahlung zu viel geleisteter Rente nach Tod des Rentenempfängers trotz KontoauflösungBank steht Zurückbehaltungsrecht gegen Erben des Rentenempfängers zu
Ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kann von einer Bank auch dann gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die Rückzahlung zu viel geleisteter Rente nach dem Tod des Rentenempfängers verlangen, wenn das Konto bereits aufgelöst ist. Der Bank steht gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Erben des Rentenempfängers ein Zurückbehaltungsrecht zu. Dies hat der Große Senat des Bundessozialgerichts entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Große Senat des Bundessozialgerichts darüber zu entscheiden, ob ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung von einer Bank auch dann zu viel geleistete Rentenzahlungen zurückverlangen kann, wenn die Bank das Kontoguthaben bereits an den Erben ausgezahlt und das Konto aufgelöst hat. Hintergrund der Entscheidung war ein Fall des 5. Senats, in dem die Deutsche Rentenversicherung Bund für Dezember 2009 und Januar 2010 Witwenrente in Höhe von jeweils etwa 364 EUR zahlte, obwohl die Rentenempfängerin im November 2009 gestorben war. Die Bank wusste von dem Tod und hatte das Kontoguthaben an die Erbinnen der verstorbenen Rentenempfängerin überwiesen und das Konto aufgelöst. Der 5. Senat vertrat die Ansicht, dass der Rückzahlungsanspruch wegen der Kontoauflösung erloschen sei. Da der 13. Senat die gegenteilige Auffassung vertrat, musste nun der Große Senat entscheiden.
Anspruch auf Rückzahlung zu viel geleisteter Rente erlischt nicht mit Kontoauflösung
Der Große Senat des Bundessozialgericht entschied, dass der Anspruch eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers erlischt. Begründet hat der Große Senat seine Entscheidung mit dem Wortlaut, der Systematik, dem Regelungszweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
Zurückbehaltungsrecht der Bank gegen Erben des Rentenempfängers
Geldinstitute haben als Zahlungsdienstleister ab Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers bei der Ausführung autorisierter Zahlungsaufträge der Erben des Empfängers im Rahmen des § 675 o Abs. 2 BGB ein auf Rentenzahlungen für die Zeit nach dem Tod des Empfängers begrenzte Zurückbehaltungsrecht bei Verfügungen über das Konto, so das Bundessozialgericht. Sie können also die Auszahlung ablehnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2020
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)
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