23.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 28648

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Beschluss20.02.2019BundessozialgerichtGS 1/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 200Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 200
  • ZIP 2019, 606Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2019, Seite: 606
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Oldenburg, Urteil04.04.2011, S 5 R 132/10
  • Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil01.07.2014, L 2/12 R 382/11
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Beschluss20.02.2019

BSG: Anspruch der Renten­ver­si­cherung gegen Bank auf Rückzahlung zu viel geleisteter Rente nach Tod des Renten­emp­fängers trotz KontoauflösungBank steht Zurück­behaltungs­recht gegen Erben des Renten­emp­fängers zu

Ein Träger der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung kann von einer Bank auch dann gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die Rückzahlung zu viel geleisteter Rente nach dem Tod des Renten­emp­fängers verlangen, wenn das Konto bereits aufgelöst ist. Der Bank steht gegenüber dem Aus­zahlungs­verlangen des Erben des Renten­emp­fängers ein Zurück­behaltungs­recht zu. Dies hat der Große Senat des Bundes­sozial­gerichts entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Große Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts darüber zu entscheiden, ob ein Träger der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung von einer Bank auch dann zu viel geleistete Rentenzahlungen zurückverlangen kann, wenn die Bank das Kontoguthaben bereits an den Erben ausgezahlt und das Konto aufgelöst hat. Hintergrund der Entscheidung war ein Fall des 5. Senats, in dem die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund für Dezember 2009 und Januar 2010 Witwenrente in Höhe von jeweils etwa 364 EUR zahlte, obwohl die Renten­emp­fängerin im November 2009 gestorben war. Die Bank wusste von dem Tod und hatte das Kontoguthaben an die Erbinnen der verstorbenen Renten­emp­fängerin überwiesen und das Konto aufgelöst. Der 5. Senat vertrat die Ansicht, dass der Rückzahlungsanspruch wegen der Kontoauflösung erloschen sei. Da der 13. Senat die gegenteilige Auffassung vertrat, musste nun der Große Senat entscheiden.

Anspruch auf Rückzahlung zu viel geleisteter Rente erlischt nicht mit Kontoauflösung

Der Große Senat des Bundes­so­zi­al­gericht entschied, dass der Anspruch eines Trägers der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, nicht durch die Auflösung des Kontos des Renten­emp­fängers erlischt. Begründet hat der Große Senat seine Entscheidung mit dem Wortlaut, der Systematik, dem Regelungszweck und der Entste­hungs­ge­schichte der Vorschrift.

Zurück­be­hal­tungsrecht der Bank gegen Erben des Renten­emp­fängers

Geldinstitute haben als Zahlungs­dienst­leister ab Kenntnis vom Tod des Renten­emp­fängers bei der Ausführung autorisierter Zahlungs­aufträge der Erben des Empfängers im Rahmen des § 675 o Abs. 2 BGB ein auf Rentenzahlungen für die Zeit nach dem Tod des Empfängers begrenzte Zurück­be­hal­tungsrecht bei Verfügungen über das Konto, so das Bundes­so­zi­al­gericht. Sie können also die Auszahlung ablehnen.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)

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