24.11.2024
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Sozialgericht Gießen Urteil08.10.2014

Beerdi­gungs­kosten können nicht aus überzahlter Rente beglichen werdenÜberzahlte Rente gehört nicht zum Nachlass

Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass eine überzahlte Rente nicht zum Nachlass gehört und daher auch nicht zur Begleichung der Beerdi­gungs­kosten verwendet werden kann.

Die 62jährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte ihre Tante bis zu deren im Alter von 90 Jahren eingetretenen Tod betreut und besaß auch eine Kontovollmacht.

Renten­ver­si­cherung verlangt von der Bank Rücküberweisung der zu viel gezahlten Rente

Die Deutsche Rentenversicherung erfuhr von dem Tod erst später und zahlte noch Rente für den nachfolgenden Monat. Sie wandte sich zunächst an die kontoführende Bank der verstorbenen Rentnerin und verlangte eine Rücküberweisung der zu viel gezahlten Rente. Die Bank teilte aber mit, das Konto weise ein Minus auf, zuletzt habe die Klägerin als Konto­be­voll­mächtigte über einen Betrag in Höhe von 1.600 Euro verfügt.

Klägerin zahlt mit Rente Beerdi­gungs­kosten und gleicht Minus auf dem Konto aus

Die Renten­ver­si­cherung verlangte daraufhin von der Klägerin die Rückzahlung der Rente. Die weigerte sich und verwies darauf, sie habe die Beerdigungskosten getragen und überdies das im Minus befindliche Konto ausgeglichen, um es auflösen zu können. Sie verstehe daher nicht, warum ausgerechnet sie die Rente zurückzahlen solle.

Klägerin muss überzahlte Rente zurückzahlen

Das Sozialgericht Gießen gab in dem Rechtstreit der Renten­ver­si­cherung Recht und begründete dies damit, dass eine überzahlte Rente nicht zum Nachlass gehöre und daher auch nicht zur Begleichung von Nachlass­ver­bind­lich­keiten zur Verfügung stehe. Da die Klägerin über das Geld verfügt habe, müsse sie jetzt auch die überzahlte Rente zurückzahlen.

Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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