21.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil21.08.2012

Bestattung eines Freundes – Kein Anspruch auf Erstattung der Beerdi­gungs­kosten aus Mitteln der SozialhilfeFreund ist weder nach erbrechtlichem noch nach unter­halts­recht­lichem oder öffentlich-rechtlichem Bestat­tungsrecht zur Bestattung der Verstorbenen verpflichtet

Veranlasst jemand aus sittlicher oder moralischer Verpflichtung die Bestattung eines verstorbenen Freundes, hat er keinen Anspruch auf anschließende Erstattung der Beerdi­gungs­kosten aus Mitteln der Sozialhilfe. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte von dem beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten, die er für die Bestattung der Verstorbenen aufgewendet hat. Er sei zwar mit der Verstorbenen weder verwandt gewesen noch deren Erbe, habe aber mit der Verstorbenen vereinbart, sich um deren Beerdigung in ihrem Heimatland Kroatien zu kümmern. Gegenüber dem Nachlassgericht hatte er angegeben, er habe die Bestattungskosten vorläufig getragen und erwarte eine Erstattung seiner Aufwendungen von den Erben aus der Erbmasse. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Bestat­tungs­kosten aus Mitteln der Sozialhilfe mit der Begründung ab, der Kläger sei zur Bestattung nicht im Sinne des Gesetzes verpflichtet gewesen.

Kläger nicht zur Bestattung "Verpflichteter" im Sinne des SGB XII

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage blieb erfolglos. Der Kläger sei nicht zur Bestattung "Verpflichteter" im Sinne des SGB XII. Das Gesetz definierende den Begriff "Verpflichteter" nicht, sondern setze ihn voraus. "Verpflichteter" sei nach allgemeiner Auffassung nur derjenige, der aus erb-, unterhalts- oder bestat­tungs­recht­lichen Vorschriften oder aus einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Verstorbenen rechtlich zur Durchführung der Bestattung verpflichtet sei und deshalb den mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kosten­ver­pflich­tungen von vornherein nicht ausweichen könne, weil sie ihn rechtlich notwendig träfen. Zur Bestattung verpflichtet sei jedoch nicht schon derjenige, der als Bestat­tungs­be­rech­tigter oder -verpflichteter oder allein aus sittlicher oder moralischer Verpflichtung oder sonst freiwillig in Durchführung einer Bestattung Kosten­ver­pflich­tungen eingehe.

Für Kläger besteht nach Grundsätzen der Geschäfts­führung ohne Auftrag kein Anspruch auf Kostenübernahme

Vorliegend sei der Kläger weder nach erbrechtlichen noch nach unter­halts­recht­lichen oder öffentlich-rechtlichem Bestat­tungsrecht zur Bestattung der Verstorbenen verpflichtet gewesen. Ihn habe auch keine rechtliche Verpflichtung aus einer vertraglichen Abrede mit der Verstorbenen getroffen, die Kosten der Bestattung zu tragen. Denn der Kläger habe sich ihr gegenüber nur allgemein bereit erklärt, sich um die Formalien bzw. den Ort der Bestattung zu kümmern. Ein Rechts­bin­dungs­willen, auch die Kosten der Bestattung zu übernehmen, habe sich hieraus nicht ergeben. Allein die von ihm deshalb eingegangene vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Bestat­tungs­un­ter­nehmer begründe keine Verpflichtung im Sinne des SGB XII. Der Kläger habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme nach den Grundsätzen der Geschäfts­führung ohne Auftrag. Denn insoweit habe es ihm im Verhältnis zur Beklagten an einem Fremd­ge­schäfts­füh­rungs­willen gefehlt. Einen solchen habe er – wenn überhaupt – allein gegenüber den Erben der Verstorbenen gehabt.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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