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Sozialgericht Berlin Urteil12.12.2018

Hartz IV: Kein Teilhabe-Zuschuss für außer­schu­lischen Sprach- und Religi­o­ns­un­terrichtVermittlung der arabischen Sprache und des islamischen Religions­unterrichts dient nicht Integration in bestehende Vereins- und Gemeinschafts­strukturen

Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass Schüler, die im Leistungsbezug der Jobcenter stehen, keinen Anspruch auf Teilha­be­leis­tungen für außer­schu­lischen Sprach- und Religi­o­ns­un­terricht haben. Dies gilt für Unterricht gleich welcher Sprache und Religion. Derartige Angebote dienen nicht der vom Gesetz geförderten kulturellen Bildung. Auch der Umstand, dass Unterricht in Gruppen stattfindet, genügt nicht dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschafts­strukturen zu integrieren.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die damals 5, 6, 8, 10 und 11 Jahre alten Kläger aus Berlin-Kreuzberg nahmen zwischen 2014 und 2016 am Arabi­sch­un­terricht für Muttersprachler und Islamunterricht der C gGmbH teil. Hierfür hatten sie neben einer einmaligen Anmeldegebühr von 10 Euro jeweils monatliche Gebühren zwischen 10 und 25 Euro zu entrichten. Beim beklagten Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg, von dem sie auch Sozialgeld bezogen, beantragten sie hierfür Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Das Jobcenter lehnte die Anträge ab. Seiner Auffassung nach handelt es sich nicht um anerken­nungs­fähige Kosten. Die Vermittlung der arabischen Sprache und des islamischen Religi­o­ns­un­ter­richts diene nicht der Integration in bestehende Vereins- und Gemein­schaftss­trukturen. Die staatliche Förderung von Religionsunterricht in dieser Form würde auch das Grundprinzip der Trennung von Staat und Religion unterwandern.

Kläger verlangen Koste­n­er­stattung in Höhe von insgesamt 890 Euro

Mit ihrer 2015 bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage begehren die Kläger die Erstattung der von ihnen entrichteten Gebühren in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Betrags von monatlich 10 Euro, insgesamt in Höhe von 890 Euro. Ihrer Meinung nach handelt es sich bei dem Unterricht um ein Angebot zur kulturellen Teilhabe. Sowohl die arabische Sprache als auch die islamische Religion seien Teil ihrer Kultur. Der Unterricht vermittle in altersgerechter Weise die Grundlagen der Sprache und erteile Religi­o­ns­un­terricht. Die Kurse fänden auch in Gruppen statt, so dass über die reine Vermittlung von Wissen hinaus auch soziale Teilhabe stattfinde.

Arabisch- und Islamunterricht der C gGmbH nicht vom abschließenden Leistungs­katalog des Gesetzes erfasst

Das Sozialgericht Berlin wies die Klage nach mündlicher Verhandlung ab. Das Gesetz fördere zwar für Leistungs­be­rechtigte unter 18 Jahren die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Zuschüsse würden aber nur für Beiträge und Gebühren in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit gewährt sowie für Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung. Der Arabi­sch­un­terricht und Islamunterricht der C gGmbH sei von diesem abschließenden Leistungs­katalog des Gesetzes jedoch nicht erfasst. Dies gelte ganz allgemein für Sprachunterricht - egal welcher Sprache - und Religi­o­ns­un­terricht - gleich welcher Religion oder Konfession.

Unterricht stellt keine angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder Angebot aus dem Bereich "Kultur" dar

Es handele sich weder um Unterricht in künstlerischen Fächern noch um vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und auch nicht um ein Angebot aus dem Bereich "Kultur". Aus der Geset­zes­be­gründung ergebe sich, dass die insoweit unterstützte kulturelle Bildung nur den Bereich der Künste umfassen solle. Der Gesetzgeber habe Museumsbesuche, Theater­workshops oder die Stärkung von Medienkompetenz als förde­rungs­würdig genannt. Er habe die Bedeutung der Kultur für die Förderung der kreativen Fähigkeiten, für die Sinne­s­ent­wicklung und die Prägung der Identität und Persönlichkeit betont. Sprach- und Religi­o­ns­un­terricht fänden in der Geset­zes­be­gründung hingegen keine Erwähnung.

Unterricht lässt sich auch nicht dem Bereich "Geselligkeit" zuordnen

Die Unterrichtung der Kläger in arabischer Sprache und islamischer Religion sei auch nicht dem Bereich "Geselligkeit" zuzuordnen. Das Erlebnis in der Gruppe und die damit verbundene soziale Interaktion stehe nicht im Mittelpunkt der Aktivität selbst, sondern diene vor allem der Wissens­ver­mittlung und dem Einüben der Sprache. Die Gruppen würden auch für jeden Kurs neu zusam­men­ge­stellt. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers sei es jedoch, mithilfe der Teilha­be­leis­tungen Kinder und Jugendliche in bestehende Vereins- und Gemein­schaftss­trukturen zu integrieren.

Die strei­tent­scheidende Rechts­vor­schrift ist § 28 Abs. 7 Satz 1 Zweites Buch Sozial­ge­setzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II):

Bei Leistungs­be­rech­tigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für

1. Mitglieds­beiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,

2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und

3. die Teilnahme an Freizeiten.

Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online

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