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Sozialgericht Speyer Urteil23.02.2016

Hartz IV: Kinder haben Anspruch auf Bezahlung der Ferienfreizeit des SchülerhortesAuch Freizeit­veranstaltung des Schülerhorts stellt Bedarf für Bildung dar

Das Sozialgericht Speyer hat entschieden, dass die Stadt Landau zwei Grundschülern, die zusammen mit ihrer Mutter Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") beziehen, zu Unrecht die Kostenübernahme einer Freizeit­maßnahme ihres Schülerhortes versagt hat.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens besuchten beide eine Grundschule mit angeschlossenem Schülerhort. Der Hort veranstaltete in den Osterferien eine 4-tägige Freizeit mit Übernachtung in einer Waldwerkstatt. Für die Teilnahme beantragen die Kläger, vertreten durch ihre Mutter, jeweils einen Beitrag von 55 Euro bei der Beklagten. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da die Kläger ihr monatliches Budget für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 10 Euro monatlich bereits für die Mitgliedschaft in einem Turnverein verbraucht hätten. Es handele sich bei der Freizeit nicht um einen Bedarf für Bildung, da sie in den Ferien stattfinde und daher die Gefahr einer Ausgrenzung der Kläger nicht bestehe.

Stadt muss Kosten für Ferienfreizeit übernehmen

Das Sozialgericht Speyer gab der dagegen gerichteten Klage statt und verurteilte die Stadt Landau, die Kosten der Freizeit zu übernehmen. Entscheidend sei, dass die Freizeit von einem Schülerhort für dessen reguläre Besucher veranstaltet werde. Damit handele es sich um einen Bedarf für Bildung, sodass die tatsächlichen Kosten, genau wie bei mehrtägigen Klassenfahrten, ohne weitere Prüfung zu übernehmen seien. Die Vorschriften für Schulausflüge seien bei Kindes­ta­ges­ein­rich­tungen entsprechend anzuwenden. Eine Differenzierung, ob bei der Veranstaltung der Freizeit- oder der Bildungsaspekt im Vordergrund stehe, finde nicht statt. Dass die Freizeit in den Schulferien stattfinde sei ebenso unerheblich. Eine mehrtägige Freizeit eines Schülerhortes sei aufgrund der allgemeinen Schulpflicht auch nur in den Ferien möglich.

Quelle: Sozialgericht Speyer/ra-online

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