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Sozialgericht Berlin Beschluss13.01.2015

Hartz IV: Jobcenter muss Kosten für Skiausrüstung eines Schülers für eine Klassenfahrt nicht übernehmenSkianzug und Skibrille können gegebenenfalls über eBay-Kleinanzeigen aus den Mitteln des Regelsatzes finanziert werden

Das Sozialgericht Berlin hat im Eilverfahren entschieden, dass ein 14jähriger Hartz IV-Empfänger, der mit seiner Schulklasse eine Skireise nach Südtirol unternimmt, keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Kostenübernahme für eine Skiausrüstung hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 14jährige Antragsteller aus Berlin-Mitte steht mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern im Leistungsbezug des Jobcenters Berlin Mitte (Antragsgegner). Im Oktober 2014 bewilligte ihm der Antragsgegner die Kosten für eine Mitte Januar 2015 stattfindende achttägige Klassenfahrt nach Südtirol in Höhe von 540 Euro.

Eltern des Schülers beantragen beim Jobcenter Kostenübernahme für benötigte Ausrüs­tungs­ge­gen­stände

Im Dezember 2014 beantragte der durch seine Eltern vertretene Antragsteller die Übernahme von Kosten für dringend benötigte weitere Ausrüs­tungs­ge­gen­stände. Erforderlich sei die Neuanschaffung von einem Skianzug, zweimal Skiunterwäsche, von Skihandschuhen, einem Skihelm und einer Skibrille. Hierüber hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Drei Tage vor der Klassenfahrt, beantragte der Antragsteller deshalb bei dem Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, den Antragsgegner zur Übernahme der Kosten der zu verpflichten.

Notwendigkeit der beantragten Ausrüs­tungs­artikel fraglich

Das Sozialgericht Berlin lehnte den Antrag jedoch ab. Jedenfalls bei summarischer Prüfung im Eilverfahren bestehe kein Anspruch auf die begehrten Leistungen. Unterwäsche und Handschuhe seien Gegenstände, die aus den üblichen Mitteln des Regelsatzes zu finanzieren seien, wenn nötig durch Ansparen. Helm, Anzug und Skibrille seien zwar nicht vom Regelbedarf erfasste Gegenstände. Die Gewährung zusätzlicher Leistungen komme jedoch nicht in Betracht. Es sei fraglich, ob die begehrten Gegenstände – abgesehen vom Helm – überhaupt zwingend notwendig seien. Schon nach dem Willen des Gesetzgebers sei es darüber hinaus zumutbar, derartige Bedarfe auch durch Erwerb von Gebrauchtwaren zu decken. Bei eBay-Kleinanzeigen gebe es Skianzüge für Jugendliche bereits für 15-64 Euro und Skibrillen für 5 bis 15 Euro. Der Helm könne vor Ort ausgeliehen werden. Vor diesem Hintergrund bestehe jedenfalls kein Anspruch auf eine Leistungs­ge­währung durch einen gerichtlichen Eilbeschluss.

Der Umstand, dass der Antragsteller auf ein bereits am Tag der Antragstellung gefertigtes Schreiben des Gerichts nicht mehr geantwortet habe, deute im übrigen darauf hin, dass er die Reise auch ohne ein Eingreifen des Gerichts wie geplant angetreten habe.

Rechtlicher Hintergrund:

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 Zweites Buch Sozial­ge­setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) umfassen die Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­ter­haltes den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Zurzeit beträgt der Regelbedarf für 14 bis 18jährige Leistungs­be­rechtigte monatlich 302 Euro.

Erläuterungen

Gemäß § 24 SGB II können abweichende Leistungen gesondert erbracht werden, zum Beispiel Erstausstat­tungen für Bekleidung (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II).

Gemäß § 28 Abs. 2 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul­recht­lichen Bestimmungen anerkannt.

Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online

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