18.10.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil06.11.2012

Hartz-IV-Empfänger erhalten maximal 300 Euro für inländische KlassenfahrtHessisches Landes­schulrecht sieht Obergrenze für Inlands- und Auslandfahrten vor

Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul­recht­lichen Bestimmungen sind nicht vom Hartz-IV-Regelsatz umfasst. Sieht das Landes­schulrecht eine finanzielle Obergrenze für Klassenfahrten vor, muss der Hartz-IV-Leistungsträger darüber hinausgehende Kosten nicht übernehmen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

In dem vorzuliegenden Fall bezieht eine Schülerin der 11. Klasse einer Schule in Hanau mit ihrer Familie Hartz-IV Leistungen. Auf einem Elternabend wurde einstimmig die Durchführung einer Klassenfahrt nach Berlin mit Kosten in Höhe von 350 Euro pro Person beschlossen. Die Schülerin beantragte daraufhin vom Jobcenter die Kostenübernahme, ohne die sie als Einzige nicht an der Klassenfahrt teilnehmen könne.

Jobcenter lehnt Kostenübernahme wegen Überschreitung ab

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und berief sich auf einen Erlass des Hessischen Kultus­mi­nis­teriums, wonach bei Inlandsfahrten die Gesamtkosten 300 Euro pro Schüler nicht übersteigen dürfen. Mittels eines Darlehens des Fördervereins der Schule konnte die Schülerin aus dem Main-Kinzig-Kreis an der Klassenfahrt teilnehmen.

Erlass des Kultus­mi­nis­teriums gibt Hessen Koste­n­o­ber­grenze für Klassenfahrten vor

Die Darmstädter Richter verurteilten das Jobcenter zur Erstattung der Kosten in Höhe von 300 Euro. Zwar seien prinzipiell die tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige Klassenfahrten vom Hartz-IV-Leistungsträger zu tragen. Voraussetzung sei jedoch, dass die Veranstaltung den maßgeblichen schul­recht­lichen Vorgaben für Zulassung und Durchführung von Klassenfahrten entspreche. Anders als in manchen anderen Bundesländern werde in Hessen durch den die Schulen bindenden Erlass des Kultus­mi­nis­teriums vom 7. Dezember 2009 die Koste­n­o­ber­grenze für Klassenfahrten abschließend geregelt. Diese liege für Inlandsfahrten bei 300 Euro und für Auslandsfahrten bei 450 Euro.

Überschreiten der Koste­n­o­ber­grenze lässt Erstat­tungs­an­spruch nicht komplett entfallen

Entgegen der Auffassung des Jobcenters entfalle bei Überschreiten dieser Grenze allerdings nicht der komplette Anspruch auf Kostenübernahme. Die gesetzliche Herausnahme der Aufwendungen für Klassenfahrten aus dem Regelsatz solle negative Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der Phase des Schulbesuchs vermeiden. Um dem darin verankerten Teilha­be­ge­danken gerecht zu werden, sei die Kostenübernahme nicht vollständig zu versagen, sondern lediglich auf die dem Erlass entsprechende Kostengrenze zu beschränken.

Hinweise zur Rechtslage

§ 28 Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch (SGB II)

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbil­dungs­ver­gütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1. Schulausflüge und

2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul­recht­lichen Bestimmungen. ein. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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