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Sozialgericht Berlin Urteil01.10.2018

SG zur Haftung der Unfall­ver­si­cherung bei Unfall nach Betriebsfeier auf dem OktoberfestVoraussetzungen für Zurechnung einer versicherten Tätigkeit müssen erfüllt sein

Der Besuch des Münchner Oktoberfestes im Kollegenkreis stellt nur unter engen Voraussetzungen eine betriebliche Veranstaltung im Sinne der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung dar. Dies hat das Sozialgericht Berlin in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall war der aus Berlin stammende Kläger von seiner Firma als Monteur bei einer Brauerei in München eingesetzt. Wie jedes Jahr veranstaltete diese Brauerei auch im September 2016 in ihrem Festzelt auf dem Oktoberfest einen Brauer­ein­ach­mittag. Eingeladen waren sowohl die Mitarbeiter der Brauerei als auch die bei ihr tätigen Beschäftigten anderer Unternehmen. Der Kläger nahm mit 7 weiteren Kollegen seiner Firma an der Veranstaltung teil. Auf dem Heimweg gegen 22 Uhr prallte er in alkoholisiertem Zustand gegen einen Strommast und brach sich einen Halswirbel. Seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft Holz und Metall ab.

Brauer­ein­ach­mittag aus Sicht des Klägers ein wichtiges branchen­spe­zi­fisches Ereignis

Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Kläger im Juli 2017 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Er trägt vor, dass der Besuch des Oktoberfestes in engem Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit gestanden habe. Der Brauer­ein­ach­mittag sei ein wichtiges branchen­spe­zi­fisches Ereignis. Dessen Besuch habe der Bezie­hungs­pflege zwischen seiner Firma und der Brauerei als einer der wichtigsten Kundinnen gedient. Die Veranstaltung habe zugleich auch die inner­be­triebliche Verbundenheit unter den Kollegen seiner Firma gefördert. Die Teilnahme sei von seinem Arbeitgeber gebilligt worden und teilweise noch während der vergüteten Arbeitszeit erfolgt.

Sozialgericht weist Klage ab

Mit Urteil hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und die Auffassung der beklagten Berufs­ge­nos­sen­schaft bestätigt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

Betriebsausflug unterliegt versicherter Tätigkeit nur bei Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen

Die Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall setze voraus, dass sich der Unfall auf dem Weg zu oder von einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. Zwar könne auch eine betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung, etwa ein Betriebsausflug, einer versicherten Tätigkeit zugerechnet werden. Erforderlich hierfür sei aber, dass es der Arbeitgeber sei, der die Veranstaltung durchführe oder durchführen lasse, und dass die Teilnahme aller Angehörigen des Betriebs oder zumindest einer Abteilung erwünscht sei, um so die Zusam­men­ge­hö­rigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. An einem betrieblichen Zusammenhang fehle es indessen, wenn Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund stünden.

Voraussetzungen für betriebliche Veranstaltung nicht erfüllt

Hieran gemessen sei der Brauer­ein­ach­mittag keine betriebliche Veranstaltung gewesen. Die Veranstaltung sei nicht durch die Firma des Klägers, sondern durch die Brauerei, also eine Kundin, durchgeführt worden. Auch die Teilnehmer seien ganz überwiegend keine Angehörigen des Betriebes des Klägers gewesen, was dem Gemein­schaft­s­cha­rakter einer Betrie­bs­ver­an­staltung widersprechen würde. Die Anwesenheit des Klägers auf dem Fest sei vom Arbeitgeber zwar gebilligt worden, eine Teilnahme sei ihm jedoch freigestellt gewesen. Ein Vertreter der Unter­neh­mens­leitung sei nicht anwesend gewesen, Kosten für Speisen und Getränke seien von der Firma nicht übernommen worden. Dass das Treffen der allgemeinen Bildung eines Netzwerkes und der Kommunikation gedient habe, sei nicht ausreichend, um die betrieblichen Interessen in den Vordergrund zu rücken. Es habe sich eher um ein „Incentive-Event“ bzw. eine Motiva­ti­o­ns­ver­an­staltung gehandelt.

Zusammengefasst habe kein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers und seiner Teilnahme an dem Brauer­ein­ach­mittag bestanden

Quelle: Sozialgericht Berlin/ ra-online

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