18.10.2024
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Sozialgericht Berlin Urteil16.12.2010

Beinbruch im Bowlingcenter auf Weihnachtsfeier ist ArbeitsunfallSozialgericht Berlin zu den Voraussetzungen für eine Betriebsfeier

Auch ein Beinbruch im Bowlingcenter ist als Arbeitsunfall von der Unfall­ver­si­cherung gedeckt, wenn sich der Unfall auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier ereignet. Dies hat das Sozialgericht Berlin entschieden.

Am Nachmittag des 16. Dezember 2008 traf sich ein Team von Mitarbeitern der Eingangszone des Jobcenters Lichtenberg zur Weihnachtsfeier im Bowlingcenter „Big Bowl“. 17 von 20 Kollegen machten mit, die Teamleiterin fiel wegen Erkrankung ihres Kindes überraschend aus. Als die Gruppe von der Bowlingbahn ins Restaurant wechseln wollte, stolperte die damals 55 jährige Klägerin über eine Stufe und brach sich das linke Bein. Sie war monatelang krank geschrieben und musste 3 Wochen zur Kur.

Unfallkasse: Weihnachtsfeier war nicht offiziell

Von der zuständigen Unfallkasse Berlin begehrte die Klägerin die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Die Unfallkasse lehnte ab. Es sei keine offizielle Weihnachtsfeier der Behörde gewesen, sondern nur die private, selbst organisierte Veranstaltung eines kleinen Teams. Zudem habe die Feier außerhalb der Dienstzeit stattgefunden.

Sozialgericht: Betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung

Das Sozialgericht Berlin wies die Auffassung der Unfallkasse zurück: Es war ein Arbeitsunfall. Dazu zählen alle Unfälle, die der versicherten Arbeit zuzurechnen sind, im Unterschied zu Unfällen im privaten Bereich. Unfälle im Zusammenhang mit Betriebsfeiern oder Betrie­bs­aus­flügen sind versichert, wenn es sich um eine "betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung" handelt. Das Gericht befragte die damalige Teamleiterin. Dann stellte es fest: Die vom Bundes­so­zi­al­gericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine Betriebsfeier lagen vor:

* Die Feier soll die Betrie­bs­ver­bun­denheit unter Kollegen und mit den Chefs fördern,

* Der Chef billigt und fördert die Feier, übernimmt z. B. die Organisation. Er oder sein Vertreter machen selbst mit (oder hatten dies – wie hier – zumindest fest vor).

* Alle Betrie­b­s­an­ge­hörigen (bei großen Betrieben – wie hier - wenigstens alle einer Abteilung) können teilnehmen, nicht nur einige ausgewählte.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Berlin

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