21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 18399

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Urteil26.06.2014BundessozialgerichtB 2 U 7/13 R
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 1407Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1407
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Bundessozialgericht Urteil26.06.2014

Unfall­versicherungs­schutz während der Weihnachtsfeier gilt nur bei angeordneter Teilnahme durch die BetriebsleitungVon Beschäftigten aus eigenem Antrieb veranstaltete Feier steht nicht unter dem Schutz der Unfall­ver­si­cherung

An betrieblichen Gemeinschafts­veranstaltungen - wie zum Beispiel Betrie­bs­aus­flügen - Teilnehmende sind nach ständiger Rechtsprechung als Beschäftigte grundsätzlich in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung versichert, wenn die Teilnahme allen Mitar­bei­te­rinnen und Mitarbeitern offen steht und die Veranstaltung von der Autorität der Betriebsleitung getragen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­sozial­gerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war als Fachassistentin in einem Jobcenter beschäftigt, das sich in drei Bereiche und diese Bereiche wiederum in 22 Teams untergliedert. Sie arbeitete in einem der beiden Teams der Eingangszone. Die Beschäftigten des Teams der Klägerin veranstalteten am 16. Dezember 2008 außerhalb der Arbeitszeit von 15 bis 19 Uhr nur für ihr Team in einem Bowlingcenter eine Weihnachtsfeier, die sie selbst organisierten und deren Kosten sie selbst trugen. Während der Feier übersah die Klägerin auf dem Weg von der Bowlingbahn zum Tisch eine Stufe, stolperte und verletzte sich.

Unfall­ver­si­cherung lehnt Feststellung eines Arbeitsunfalls ab

Der beklagte Unfall­ver­si­che­rungs­träger lehnte die Feststellung des Sturzes als Arbeitsunfall ab, weil die Klägerin ihn nicht während einer in den Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung einbezogenen betrieblichen Weihnachtsfeier erlitten habe.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Während das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt hat, dass es sich bei dem Unfallereignis um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, hat das Landes­so­zi­al­gericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

BSG verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat das Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts bestätigt. Die Klägerin hat keinen Arbeitsunfall erlitten, weil sie während der Teilnahme an der Weihnachtsfeier nicht in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung versichert war. Die Versicherung während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemein­schafts­ver­an­staltung setzt jedenfalls voraus, dass diese durch die Betriebsleitung oder im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als deren eigene Veranstaltung durchgeführt wird. Veranstalten Beschäftigte aus eigenem Antrieb eine Feier, steht diese nicht unter dem Schutz der Unfall­ver­si­cherung. Das gilt auch dann, wenn die Unter­neh­mens­leitung Kenntnis von der Veranstaltung hat.

Teilnahme an Weihnachtsfeier wurde nicht durch Unter­neh­mens­leitung angeordnet

Die Weihnachtsfeier der Beschäftigten des Teams der Klägerin wurde nicht durch die Unter­neh­mens­leitung oder einer von dieser beauftragten Person, sondern allein von der Teamleiterin und den anderen Beschäftigten des Teams veranstaltet. Der Bereichsleiter äußerte sich zwar positiv zur Durchführung dieser Feier, billigte sie dadurch aber noch nicht als betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung der Unter­neh­mens­leitung.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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