18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Hessisches Landessozialgericht Urteil26.02.2008

Gesetzlicher Unfall­ver­si­che­rungs­schutz: Weihnachtsfeier endet auch bevor der Chef gehtAuch ohne offizielle Erklärung des Amtsleiter kann die Feier bereits beendet sein

Sind bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier alle außer dem Abtei­lungs­leiter und einem Angestellten gegangen, so besteht für diese der Unfall­ver­si­che­rungs­schutz auch dann nicht fort, wenn das Ende der Feier nicht bestimmt ist. Dies hat der 3. Senat des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts entschieden.

Ein 67jähriger Verwal­tungs­an­ge­stellter aus dem Kreis Offenbach, der mit der Verwaltung der Bürgerhäuser betraut war, nahm neben weiteren 25 Mitarbeitern an einer vom Amt für Kultur und Sport veranstalteten Weihnachtsfeier in einem Nebenraum der Bürger­h­aus­gast­stätte teil. Das Ende der Feier war offiziell nicht bestimmt. Um 1.30 Uhr waren außer dem Kläger und dem Amtsleiter sowie den Pächtern der Gaststätte alle gegangen. Gegen 3.00 Uhr stürzte der Kläger auf dem Weg zur Toilette und zog sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu. Die Unfallkasse Hessen lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da die Feier zum Unfallzeitpunkt bereits seit Stunden beendet gewesen und der Unfall zudem wesentlich auf den Alkoholgenuss des Klägers zurückzuführen sei.

Sozialgericht Frankfurt sah Feier als noch nicht beendet an

Dem hat das Sozialgericht Frankfurt (vgl. Urteil v. 24.01.2006 - S 10 U 2623/03 -) widersprochen. Die als betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung unfall­ver­si­cherte Weihnachtsfeier sei zum Unfallzeitpunkt nicht offiziell beendet gewesen. Daher habe der Kläger von der Fortdauer der Veranstaltung ausgehen können. Auch habe dieser sich verpflichtet gefühlt, den Schließdienst zu versehen, da der hierfür zuständige Hausmeister gegen 22.00 Uhr Dienstschluss gehabt und die erforderlichen Siche­rungs­maß­nahmen nicht durchgeführt habe.

Feier endet auch ohne offizielle Erklärung

Die Richter der 2. Instanz haben die Entschä­di­gungs­pflicht der Unfallkasse verneint. Der Senat sah die Weihnachtsfeier auch ohne offizielle Erklärung des Amtsleiters als beendet an, als nur noch der Kläger und der Amtsleiter anwesend waren und das Pächterehepaar sich zu diesen gesellte. Der Weg des Klägers zur Toilette sei im Rahmen eines sich an die Weihnachtsfeier anschließenden privaten Zusammenseins erfolgt. Dass der Kläger nach dem Weggang des letzten Gastes noch Türen oder Alarmanlagen schließen wollte oder dies zu diesem Zeitpunkt erst tun musste, habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können.

Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht

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