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Dokument-Nr. 3493

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Hessisches Landessozialgericht Urteil12.12.2006

Umwege von Betriebsfeiern nach Hause sind nicht unfall­ver­sichertWitwe erhält keine Hinter­bliebenen­rente nach tödlichem Verkehrsunfall

Ein Unfall auf dem Weg von einer betrieblichen Feier in die eigene Wohnung ist nur versichert, wenn die direkte Strecke nach Hause gewählt und kein Umweg gemacht wird. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall hatte ein Außen­dienst­mi­t­a­r­beiter der Fa. Wüstenrot an einem Betriebsfest teilgenommen und war nach Mitternacht aufgebrochen, um nach Hause zu fahren. Statt jedoch die kürzeste, 15 km lange Strecke zu seiner Wohnung zu nehmen, fuhr er einen Umweg über die A 45, der insgesamt 38 km lang war. Auf einer Autobahn­ausfahrt verunglückte der Mann tödlich. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte gegenüber der Witwe einen Anspruch auf Hinter­blie­be­nenrente ab, da als Wegeunfall nur der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (in diesem Fall: Ort der Betriebsfeier) versichert ist.

Die Witwe machte geltend, ihr Mann habe sich verfahren und sei irrtümlich den längeren Weg nach Hause gefahren. Bei einem "Verirren" bliebe der gesetzliche Unfall­ver­si­che­rungs­schutz auch auf einem Umweg erhalten. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft vermutete hingegen, der Versicherte sei der (uniden­ti­fi­zierte) PKW-Fahrer gewesen, der kurz vor dem Unfall in der Nähe der Unfallstelle vor einer polizeilichen Verkehr­s­kon­trolle gewendet habe. Auf seiner Flucht vor der Polizei sei er nicht unfall­ver­sichert gewesen.

Die Darmstädter Richter hielten beide Versionen für gleich wahrscheinlich oder unwahr­scheinlich und keine für erwiesen. Auch wenn der Ehemann der Klägerin zu Tode gekommen sei und sie sich daher in einem Beweisnotstand befunden habe, sei die Hinter­blie­be­nenrente zu Recht abgelehnt worden.

Quelle: ra-online, LSG Hessen

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