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- Contergangeschädigte keine Gewaltopfer im Sinne des OpferentschädigungsgesetzesLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss22.02.2010, L 10 (6) B 8/09 VG
- BSG: Eltern haften als Erben für rechtmäßig an ihr contergangeschädigtes Kind erbrachte SozialhilfeleistungenBundessozialgericht, Urteil23.03.2010, B 8 SO 2/09 R
Sozialgericht Aachen Urteil01.02.2011
SG Aachen: Kein Anspruch auf Kostenübernahme von Zahnimplantaten für Contergan-GeschädigteImplantologische Leistungen grundsätzlich kein Teil des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Kosten für Zahnimplantate eines Contergan-Geschädigten müssen nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Dies entschied das Sozialgericht Aachen.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Contergan-Geschädigter erfolglos auf Übernahme implantologischer Leistungen bei einer Zahnbehandlung.
Ausnahmeindikation setzt unmögliche konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate aus zahnmedizinischen Gründen voraus
Das Sozialgericht wies die Klage jedoch ab. Im Bereich des Zahnersatzes gehören implantologische Leistungen grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Lediglich bei bestimmten, in der so genannten "Behandlungsrichtlinie" vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) näher beschriebenen Ausnahmeindikationen, kommt daher die Kostenübernahme für Zahnimplantate in Betracht. Zusätzlich zu einer Ausnahmeindikation ist erforderlich, dass eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate aus zahnmedizinischen Gründen nicht möglich ist.
Grundsätzlicher Ausschluss implantologischer Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Das Gericht folgte zwar ansonsten dem Vortrag des Klägers, dass die konkrete Erforderlichkeit einer Zahnbehandlung zumindest auch und nicht unwesentlich auf die Conterganschädigung zurückzuführen ist. Durch die Missbildung der oberen Extremitäten ist die normale Greiffunktion der Arme und Hände erheblich beeinträchtigt; diese Behinderung versuchen derart Contergangeschädigte dadurch auszugleichen, dass sie sich verstärkt ihrer Zähne (z.B. beim Öffnen von Flaschen) bedienen. Aufgrund der conterganbedingten Missbildung ist es dem Kläger unmöglich, einen herkömmlichen herausnehmbaren Zahnersatz zu handhaben. Gleichwohl, so die Richter, komme eine Übernahme der Kosten durch die GKV nicht in Betracht, da es nach den klaren Vorgaben der Behandlungsrichtlinie eben nur darauf ankomme, ob aus zahnmedizinischen Gründen eine prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich sei. Der grundsätzliche Ausschluss implantologischer Leistungen im System der GKV sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Auffassung der Richter könne die Lösung solcher Fälle daher nicht im Rahmen der beitragsfinanzierten GKV erfolgen. Wenn Personen wie der Kläger aufgrund ihrer conterganbedingten Missbildung Folgeschäden (hier: der Zähne) erleiden würden, habe möglicherweise der Staat aufgrund der von ihm eingegangenen Verpflichtung eine Ausweitung der Leistungen der "Conterganstiftung für behinderte Menschen" oder aber andere steuerfinanzierte Lösungen in Betracht zu ziehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2011
Quelle: Sozialgericht Aachen/ra-online
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