21.11.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
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Sozialgericht Aachen Urteil01.02.2011

SG Aachen: Kein Anspruch auf Kostenübernahme von Zahnimplantaten für Contergan-GeschädigteImplan­to­lo­gische Leistungen grundsätzlich kein Teil des Leistungs­umfangs der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung

Die Kosten für Zahnimplantate eines Contergan-Geschädigten müssen nicht von der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung übernommen werden. Dies entschied das Sozialgericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Contergan-Geschädigter erfolglos auf Übernahme implan­to­lo­gischer Leistungen bei einer Zahnbehandlung.

Ausnah­mein­di­kation setzt unmögliche konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate aus zahnme­di­zi­nischen Gründen voraus

Das Sozialgericht wies die Klage jedoch ab. Im Bereich des Zahnersatzes gehören implan­to­lo­gische Leistungen grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung (GKV). Lediglich bei bestimmten, in der so genannten "Behand­lungs­richtlinie" vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) näher beschriebenen Ausnah­mein­di­ka­tionen, kommt daher die Kostenübernahme für Zahnimplantate in Betracht. Zusätzlich zu einer Ausnah­mein­di­kation ist erforderlich, dass eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate aus zahnme­di­zi­nischen Gründen nicht möglich ist.

Grundsätzlicher Ausschluss implan­to­lo­gischer Leistungen verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden

Das Gericht folgte zwar ansonsten dem Vortrag des Klägers, dass die konkrete Erfor­der­lichkeit einer Zahnbehandlung zumindest auch und nicht unwesentlich auf die Conter­gan­schä­digung zurückzuführen ist. Durch die Missbildung der oberen Extremitäten ist die normale Greiffunktion der Arme und Hände erheblich beeinträchtigt; diese Behinderung versuchen derart Conter­gan­ge­schädigte dadurch auszugleichen, dass sie sich verstärkt ihrer Zähne (z.B. beim Öffnen von Flaschen) bedienen. Aufgrund der conter­gan­be­dingten Missbildung ist es dem Kläger unmöglich, einen herkömmlichen herausnehmbaren Zahnersatz zu handhaben. Gleichwohl, so die Richter, komme eine Übernahme der Kosten durch die GKV nicht in Betracht, da es nach den klaren Vorgaben der Behand­lungs­richtlinie eben nur darauf ankomme, ob aus zahnme­di­zi­nischen Gründen eine prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich sei. Der grundsätzliche Ausschluss implan­to­lo­gischer Leistungen im System der GKV sei verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Auffassung der Richter könne die Lösung solcher Fälle daher nicht im Rahmen der beitrags­fi­nan­zierten GKV erfolgen. Wenn Personen wie der Kläger aufgrund ihrer conter­gan­be­dingten Missbildung Folgeschäden (hier: der Zähne) erleiden würden, habe möglicherweise der Staat aufgrund der von ihm eingegangenen Verpflichtung eine Ausweitung der Leistungen der "Conter­gan­stiftung für behinderte Menschen" oder aber andere steuer­fi­nan­zierte Lösungen in Betracht zu ziehen.

Quelle: Sozialgericht Aachen/ra-online

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