21.11.2024
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Dokument-Nr. 9509

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss22.02.2010

Conter­gan­ge­schädigte keine Gewaltopfer im Sinne des Opferent­schä­di­gungs­ge­setzesVertrieb von Contergan kann nicht als vorsätzliche Gewalttat gewertet werden

Conter­gan­ge­schädigte haben keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Opferent­schä­di­gungs­gesetz in Verbindung mit dem Bundes­ver­sor­gungs­gesetz. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Die 1961 in München geborene und in Köln lebende Frau war durch das Schlaf- und Beruhi­gungs­mittel "Contergan" des damaligen Pharma­un­ter­nehmens Grünenthal GmbH im Mutterleib geschädigt worden. Sie erhält bereits Renten­leis­tungen nach dem Conter­gan­stif­tungs­gesetz und klagt derzeit beim Sozialgericht Köln auf eine weitere Entschädigung nach dem Opferent­schä­di­gungs­gesetz.

Keine vorsätzliche auf eine Schädigung abzielende Handlung der Herstellerfirma feststellbar

Nach Ansicht der Essener Richter ist die Klägerin nicht Opfer einer Gewalttat geworden. Ein vorsätzlicher, in feindseliger Willensrichtung auf die körperliche Integrität der Klägerin abzielender schädigender Vorgang durch die Verant­wort­lichen der Firma Grünenthal GmbH sei weder in der Entwicklung noch in dem anschließenden Vertrieb des Schlaf- und Beruhi­gungs­mittels "Contergan" feststellbar.

Missbildungen durch "Contergan" für Hersteller nach damaligem Erkenntnisstand nicht vorhersehbar gewesen

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat sich im Wesentlichen die Feststellungen des Landgerichts Aachen aus einem Beschluss aus dem Jahr 1970 in der Strafsache gegen die Verant­wort­lichen der Firma Grünenthal GmbH zu eigen gemacht. Darin hatte das Landgericht nach umfassender Beweisaufnahme das Strafverfahren gegen die verant­wort­lichen Mitarbeiter der Grünenthal GmbH eingestellt. Die Missbildungen durch "Contergan" seien für die Mitarbeiter der Firma Grünenthal nach dem damaligen Erkenntnisstand nicht vorhersehbar gewesen. Neue Erkenntnisse, so das Landes­so­zi­al­gericht, seien heute, vierzig Jahre nach diesem Strafprozess nicht zu erwarten und wurden von der Klägerin auch nicht angeführt.

Quelle: ra-online, LSG Nordrhein-Westfalen

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