18.10.2024
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Dokument-Nr. 19009

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Beschluss26.05.2014Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein2 O 31/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 3118Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3118
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Vorinstanz:
  • Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss26.05.2014
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss26.05.2014

Keine Heranziehung eines Angehörigen zu Bestat­tungs­kosten bei gegen ihn straffällig gewordenen VerstorbenenHeranziehung zu Beiset­zungs­kosten stellt unbillige Härte dar

Ein Angehöriger ist dann nicht verpflichtet für die Bestat­tungs­kosten des Verstorbenen aufzukommen, wenn dieser gegenüber den Angehörigen eine schwere Straftat begangen hat. In einem solchen Fall bedeutet die Heranziehung des Angehörigen zu den Beiset­zungs­kosten eine unbillige Härte. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Schleswig-Holstein hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Sohn für die Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter aufkommen. Dieser weigerte sich aber mit der Begründung, dass er von seinen Eltern in seiner Kindheit und Jugend vernachlässigt worden sei und deshalb einen seelischen Schaden erlitten habe. Es würde daher für ihn eine unbillige Härte darstellen, wenn er zu den Beiset­zungs­kosten seiner verstorbenen Mutter herangezogen wird. Nachdem das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht eine unbillige Härte verneinte und daher den Angehörigen als verpflichtet ansah für die Bestat­tungs­kosten aufzukommen, musste sich das Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig-Holstein mit dem Fall beschäftigen.

Pflicht zur Zahlung der Beiset­zungs­kosten bestand

Das Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig-Holstein entschied ebenfalls gegen den Angehörigen. Er sei nach Auffassung des Gerichts für seine verstorbene Mutter bestattungspflichtig gewesen. Die Heranziehung zu den Beiset­zungs­kosten habe für ihn keine unbillige Härte dargestellt. Es sei zwar richtig, dass in Ausnahmefällen gestörte Familien-Verhältnisse dazu führen können, dass der gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 12 des Bestat­tungs­ge­setzes Schleswig-Holstein pflichtige Angehörige aufgrund einer unbilligen Härte nicht zu den Bestat­tungs­kosten herangezogen werden soll. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Keine Heranziehung bei gegenüber Angehörigen begangene schwere Straftat

Eine unbillige Härte sei nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts anzunehmen, wenn der Verstorbene gegenüber den bestat­tungs­pflichtigen Angehörigen eine sehr schwere Straftat begangen hat. Dazu zähle etwa ein Tötungsversuch, eine Vergewaltigung oder ein sexueller Missbrauch. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Soweit der Angehörige eine Vernach­läs­sigung in Kindes- bzw. Jugendzeit anführte, hielt das Gericht dies für unzutreffend. Seiner Einschätzung nach sei es erst dann zu innerfamiliären Ausein­an­der­set­zungen gekommen, als der Angehörige bereits erwachsen und stabil war.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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