Der Kläger hatte ebenso wie seine drei Schwestern schon seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Als der Vater verstarb, konnte das Friedhofsamt seines letzten Wohnsitzes die Anschriften der Kinder als der nächsten Angehörigen nicht kurzfristig ermitteln, so dass die Bestattung von der städtischen Behörden selbst veranlasst wurde. Vor der Beisetzung in einem anonymen Gräberfeld des städtischen Friedhofs wurde die Feierhalle des Friedhofs für eine Trauerfeier mit Orgelspiel zur Verfügung gestellt. Die später beklagte Stadt verlangte die Erstattung der gesamten angefallenen Kosten allein vom Kläger, da die Schwestern auf ihre schlechte finanzielle Situation verwiesen hatten. Auf seinen Einwand, dass eine Kostenbelastung wegen der fehlenden persönlichen Beziehung zum Vater unzumutbar sei, übernahm das Sozialamt auf den Antrag des Klägers ein Viertel der Kosten. Mit seiner Klage gegen die verbleibende Kostenbelastung hatte der Kläger vor dem Verwaltungsgerichtshof teilweise Erfolg.
Der Ansicht des Klägers, dass er nur anteilig mit seinen Schwestern zu den Kosten herangezogen werden dürfe, ist das Gericht allerdings nicht gefolgt. Der Kläger könne nämlich Ausgleichsansprüche gegenüber seinen Schwestern geltend machen, die gleichrangig mit ihm bestattungs- und kostenpflichtig seien; damit werde dem Gebot der Lastengleichheit hinreichend Rechnung getragen.
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof indessen die Höhe der geltend gemachten Kosten beanstandet. Der Umfang der erstattungsfähigen Kosten richte sich nicht nach sozialhilferechtlichen Maßstäben; dort sei der Aufwand für eine Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form angemessen, wozu auch der kleine religiöse Rahmen zähle. Hier sei aber allein der Zweck des Bestattungsgesetzes ausschlaggebend. Die dort geregelte Bestattungspflicht diene dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung solle zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit verhüten, die typischerweise durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Zum anderen solle vor diesem Hintergrund dem in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen Rechnung getragen werden. Trauerfeierlichkeiten lägen demgegenüber außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes. Sie könnten den Bestattungspflichtigen auch nicht auferlegt werden. Die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge seien folglich nicht erstattungsfähig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 19.12.2007