18.10.2024
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Dokument-Nr. 2484

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil15.11.2007

Angehöriger muss angemessene Kosten für Beerdigung tragenTrauerfeier muss nicht übernommen werden

Wird die Bestattung behördlich veranlasst, weil kein Angehöriger dafür sorgt, kann die Behörde von den bestat­tungs­pflichtigen Angehörigen nur die Kosten verlangen, die für die Bestattung als solche nötig waren; die Kosten für eine Trauerfeier kann sie demgegenüber nicht fordern. Das hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden und der Klage gegen einen Kostenbescheid teilweise stattgegeben.

Der Kläger hatte ebenso wie seine drei Schwestern schon seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Als der Vater verstarb, konnte das Friedhofsamt seines letzten Wohnsitzes die Anschriften der Kinder als der nächsten Angehörigen nicht kurzfristig ermitteln, so dass die Bestattung von der städtischen Behörden selbst veranlasst wurde. Vor der Beisetzung in einem anonymen Gräberfeld des städtischen Friedhofs wurde die Feierhalle des Friedhofs für eine Trauerfeier mit Orgelspiel zur Verfügung gestellt. Die später beklagte Stadt verlangte die Erstattung der gesamten angefallenen Kosten allein vom Kläger, da die Schwestern auf ihre schlechte finanzielle Situation verwiesen hatten. Auf seinen Einwand, dass eine Kostenbelastung wegen der fehlenden persönlichen Beziehung zum Vater unzumutbar sei, übernahm das Sozialamt auf den Antrag des Klägers ein Viertel der Kosten. Mit seiner Klage gegen die verbleibende Kostenbelastung hatte der Kläger vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof teilweise Erfolg.

Der Ansicht des Klägers, dass er nur anteilig mit seinen Schwestern zu den Kosten herangezogen werden dürfe, ist das Gericht allerdings nicht gefolgt. Der Kläger könne nämlich Ausgleichs­ansprüche gegenüber seinen Schwestern geltend machen, die gleichrangig mit ihm bestattungs- und kostenpflichtig seien; damit werde dem Gebot der Lasten­gleichheit hinreichend Rechnung getragen.

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Verwal­tungs­ge­richtshof indessen die Höhe der geltend gemachten Kosten beanstandet. Der Umfang der erstat­tungs­fähigen Kosten richte sich nicht nach sozia­l­hil­fe­recht­lichen Maßstäben; dort sei der Aufwand für eine Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form angemessen, wozu auch der kleine religiöse Rahmen zähle. Hier sei aber allein der Zweck des Bestat­tungs­ge­setzes ausschlaggebend. Die dort geregelte Bestat­tungs­pflicht diene dem ordnungs­recht­lichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung solle zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit verhüten, die typischerweise durch den forts­chrei­tenden Verwe­sungs­prozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Zum anderen solle vor diesem Hintergrund dem in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen Rechnung getragen werden. Traue­r­fei­er­lich­keiten lägen demgegenüber außerhalb des Regelungs­be­reichs des Bestat­tungs­ge­setzes. Sie könnten den Bestat­tungs­pflichtigen auch nicht auferlegt werden. Die auf die Feier­ha­l­len­be­nutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge seien folglich nicht erstat­tungsfähig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 19.12.2007

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