21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Sachsen Beschluss07.06.2017

Kapazi­täts­vor­behalt darf Anspruch auf Erhalt eines Kita-Betreu­ungs­platzes nicht entgegenstehenAnspruch auf frühkindliche Förderung muss unabhängig von finanzieller Situation der Kommunen erfüllt werden

Das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen hat entschieden, dass ein Kapazi­täts­vor­behalt dem Anspruch auf Erhalt eines Betreu­ungs­platzes in einer Kinder­tages­einrichtung oder Kinder­ta­gespflege nicht entgegensteht.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein vorläufiges Rechts­schutz­ver­fahren, dem der Antrag eines Kindes auf Erhalt eines Betreu­ungs­platzes in einer Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege in Leipzig zugrunde lag.

Vorläufiger Zuweisung eines Betreu­ungs­platzes darf nicht mangelnde Kapazitäten entge­gen­ge­halten werden

Das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht entschied, dass eine vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgetragene Unfähigkeit, einen Platz zur frühkindlichen Förderung mangels Kapazität zur Verfügung stellen zu können, dem Anspruch auf vorläufige Zuweisung des Betreu­ungs­platzes nicht entge­gen­ge­halten werden könne. Nach § 24 Abs. 2 des Sozial­ge­setzbuchs VIII bestehe ein unbedingter Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung, der zu einer Gewähr­leis­tungs­pflicht führe, die unabhängig von der finanziellen Situation der Kommunen zu erfüllen sei.

Jugend­hil­fe­träger darf sich nicht auf fehlenden freien Krippenplatz berufen

Der Anspruch auf einen bedarfs­ge­rechten Betreuungsplatz werde durch die Auslastung der dem Jugend­hil­fe­träger zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht berührt. Dieser könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass zurzeit kein freier Krippenplatz vorhanden sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen/ra-online

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