Dokument-Nr. 14316
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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss01.10.2012
Freie Wahl des Bildungsganges durch gestärktes ElternrechtEltern erreichen mit Eilantrag die Aufnahme ihres Kindes an der Wunsch-Schule, nachdem dieser im Losverfahren ausschied
Dem Eilantrag eines Grundschülers mit dem Ziel, eine Beschulung an einer der beiden Integrierten Gesamtschulen in Magdeburg zu erreichen, ist stattzugeben. Nach den Regelungen des Schulgesetzes im Rahmen des Bildungsweges sind die Eltern dazu berechtigt, die Schulform sowie den Bildungsgang für ihr Kind auszuwählen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Eltern eines Grundschülers vor Beginn des Schuljahres 2012/2013 die Aufnahme ihres Kindes in die 5. Klasse an einer der beiden Integrierten Gesamtschulen in der Landeshauptstadt Magdeburg beantragt. Nachdem mehr Anmeldungen eingingen als Plätze an den beiden Gesamtschulen vorhanden waren, hatte die Landeshauptstadt Magdeburg ein Losverfahren durchgeführt, in dessen Folge der Schüler keinen Platz an einer Gesamtschule, sondern nur einen Platz an einem Gymnasium erhielt, welches von den Eltern des Schülers nur als nachrangiger Wunsch angemeldet worden war.
Ziel der Gesetzesänderung war es, eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Schulen zu erreichen
Dem Eilantrag mit dem Ziel, eine Beschulung an einer der beiden Integrierten Gesamtschulen in Magdeburg wurde stattgegeben.
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass nach den Regelungen des Schulgesetzes* die Eltern im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen haben, welche zur Verfügung stehen. Zwar habe der Landesgesetzgeber durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2008 den Schulträgern die Möglichkeit eröffnet, auf die Bestimmung von Schuleinzugsbereichen zu verzichten und stattdessen Kapazitätsgrenzen für die verschiedenen weiterführenden Schulen (Sekundarschule, Gymnasium, Gesamtschule) festzusetzen. Mit dieser Regelung sollten jedoch nur schulorganisatorische Belange, insbesondere eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Schulen eines Bildungsganges bzw. einer Schulform im Gebiet des Schulträgers und die verfassungsrechtlich geschützten Interessen von Eltern und Schülern in Einklang gebracht werden. Der Schulträger könne z. B. ein Losverfahren durchführen mit der Folge, dass ein Schüler nicht sein „Wunschgymnasium“ im Gebiet eines Schulträgers, sondern ein anderes Gymnasium in diesem Gebiet besuchen müsse. Nach Auffassung des Senats ist den gesetzlichen Regelungen jedoch nicht zu entnehmen, dass den Schulträgern entweder durch die Bestimmung von Schuleinzugsbereichen bzw. Kapazitätsgrenzen die Befugnis eingeräumt werden sollte, das gesetzliche Elternrecht auf freie Wahl des Bildungsweges zu beschränken. Insofern könne der Schüler hier nicht darauf verwiesen werden, anstelle einer Gesamtschule ein Gymnasium zu besuchen.
Erschöpfung der Aufnahmekapazität an der bevorzugten Gesamtschule konnte nicht festgestellt werden
Soweit die Landeshauptstadt Magdeburg ausgeführt hatte, dass nach einem von ihr beschlossenen Schulentwicklungsplan und nach Verwaltungsvorschriften des Kultusministeriums die Kapazitätsgrenzen erschöpft seien, hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass diese lediglich verwaltungsinternen Vorschriften nicht geeignet seien, den gesetzlichen Anspruch auf Wahl des Bildungsganges bzw. der Schulform zu beschränken. Das Oberverwaltungsgericht hat zudem nicht feststellen können, dass die Aufnahmekapazität an der gewünschten Gesamtschule wegen eines Raum- und Platzmangels bereits erschöpft ist.
*§ 34 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen...
(2) Die Erziehungsberechtigten wählen entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten ihrer Kinder den weiteren Bildungsgang nach dem 4. Schuljahrgang. Bildungsgänge der Sekundarstufe I sind die Sekundarschule, das Gymnasium und die Gesamtschule.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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