18.10.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss11.07.2017

Abschiebung nach Armenien trotz neu aufgenommener Ausbildung rechtmäßigBereits konkret eingeleitete Maßnahmen zur Aufenthalts­beendigung stehen Erteilung einer Ausbil­dungs­duldung entgegen

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Abschiebung einer Armenierin und ihrer Tochter nach Armenien war rechtmäßig. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine sogenannte Ausbil­dungs­duldung für ein von ihr rechtswidrig - ohne Anzeige bei der Auslän­der­behörde - aufgenommenes neues Beschäftigungs­verhältnis. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt waren konkrete Maßnahmen zur Aufenthalts­beendigung bereits eingeleitet, was der Erteilung einer Ausbil­dungs­duldung entgegenstand.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Ausländerbehörde der Antragstellerin im Oktober 2015 während ihres laufenden Asylverfahrens die Aufnahme einer Ausbildung im Hotelfach bei einem in der Genehmigung genannten Ausbil­dungs­betrieb gestattet. Die Antragstellerin brach die dortige Ausbildung jedoch im Sommer 2016 ab. Im Oktober 2016 setzte sie ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau bei einem anderen Ausbil­dungs­betrieb fort, ohne den Wechsel anzuzeigen und hierfür eine Beschäf­ti­gungs­er­laubnis zu beantragen.

Auslän­der­behörde beantragt zur Durchsetzung der Ausreisepflicht Ausstellung von Passer­satz­pa­pieren für Antragstellerin

Nachdem der Asylantrag mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Dezember 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden und einstweiliger Rechtsschutz hiergegen erfolglos geblieben war, beantragte die Auslän­der­behörde am 31. Januar 2017 zur Durchsetzung der aus dem Bescheid des Bundesamtes folgenden Ausreisepflicht die Ausstellung von Passer­satz­pa­pieren für die Antragstellerin und ihre Tochter. Zuvor hatte sie auf Nachfrage zum Stand der im Oktober 2015 genehmigten Ausbildung Kenntnis von deren Abbruch erlangt.

VG lehnt Antrag auf Einstellung der Abschiebung ab

Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Antrag der Antrags­stel­le­rinnen vom 5. Mai 2017, die für diesen Tag vorgesehene und bereits eingeleitete Abschiebung einzustellen, ab, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihr ein Anspruch auf eine Ausbil­dungs­duldung zustehe.

Während des Asylverfahrens erteilte Beschäf­ti­gungs­er­laubnis war auf andere Ausbil­dungs­stelle beschränkt

Die hiergegen gerichtete Beschwerde mit dem Ziel, die Antrag­stel­le­rinnen nach der zwischen­zeitlich erfolgten Abschiebung nach Deutschland zurückzuholen, blieb ohne Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz entschied, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbil­dungs­duldung habe. Zum maßgeblichen Zeitpunkt standen konkrete Maßnahmen zur Aufent­halts­be­en­digung bevor. Dies schließe von Gesetzes wegen die Erteilung einer Ausbil­dungs­duldung aus. Die Beschäftigung der Antragstellerin in dem neuen Ausbil­dungs­betrieb sei im Zeitpunkt der Beschaffung von Passer­satz­pa­pieren illegal gewesen. Denn die im Oktober 2015 während des Asylverfahrens erteilte Beschäf­ti­gungs­er­laubnis sei auf eine andere Ausbil­dungs­stelle beschränkt gewesen und habe nicht allgemein eine Ausbildung zur Hotelfachfrau gestattet. Die Notwendigkeit einer Anzeige des Wechsels und einer neuen Erlaubnis für die Ausbildung bei einem anderen Betrieb stelle keine bloße "Förmelei" dar. Die Auslän­der­behörde müsse die Möglichkeit haben, das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäf­ti­gungs­er­laubnis zu prüfen und das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben. Die Antragstellerin habe die Erteilung einer neuen Beschäf­ti­gungs­er­laubnis als notwendige Grundlage für eine rechtmäßige Erwer­b­s­tä­tigkeit selbst vereitelt, weil sie den Wechsel des Ausbil­dungs­be­triebs nicht angezeigt habe. Ab dem Zeitpunkt der am 31. Januar 2017 eingeleiteten Passer­satz­be­schaffung als konkreter Maßnahme zur Aufent­halts­be­en­digung sei die Erteilung einer Ausbil­dungs­duldung ausgeschlossen gewesen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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