23.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 2939

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil04.08.2006

Fall Aydin: Gericht weist Klage der türkischen Familie auf Abschie­bungs­schutz abFamilie droht keine politische Verfolgung in der Türkei

Gegenstand des hiesigen Verfahrens war ein Asylfolgeantrag von Mitgliedern der Familie Aydin mit dem diese Abschie­bungs­schutz begehren.

Die Kläger sind türkische Staats­an­ge­hörige kurdischer bzw. arabischer Volks­zu­ge­hö­rigkeit aus der Nähe von Mardin im Südosten der Türkei. Sie reisten im Dezember 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge. Mit Bescheid vom 22. Januar 1990 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge ab. Das Klageverfahren beim Verwal­tungs­gericht Hannover wurde im Jahre 1991, nachdem die Kläger es nicht weiter betrieben hatten, eingestellt.

Im November 1990 meldete sich beim Landes­ein­woh­neramt Berlin ein neuer Prozess­be­voll­mäch­tigter für die Kläger und gab an, sie hießen A. und N. „O“ und hätten acht minderjährige Kinder. Sie seien staatenlose Kurden aus dem Libanon und vor drei Tagen nach Berlin eingereist. In der Folgezeit wurde die Familie geduldet, weil eine Abschiebung in den Libanon nicht möglich war. Im Dezember 1992 stellte das Landes­ein­woh­neramt Berlin fest, dass die Kläger türkische Staats­an­ge­hörige waren, Aydin hießen und bereitete die Abschiebung der Familie in die Türkei vor.

Im Juni 1998 stellten die Kläger Asylfol­ge­anträge (bzw. Erstanträge für die nach 1989 geborenen Kinder), die zur Folge hatten, dass die geplante Abschiebung gestoppt werden musste. Die Anträge wurden im Wesentlichen mit Nachflucht­ak­ti­vitäten des Klägers zu 1.) begründet. Die gegen die Ablehnung ihrer Anträge erhobene Klage zum Verwal­tungs­gericht Berlin wurde durch Urteil vom 4. November 2004 als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Ab Dezember 2004 versuchte die Familie, über eine Härte­fa­ll­re­gelung ein Aufent­haltsrecht zu erlangen und wandte sich zu diesem Zweck an die Härte­fa­ll­kom­mission und den Petiti­o­ns­aus­schuss. Für drei Töchter der Familie wurde zugesagt, sie könnten in der Bundesrepublik bleiben und ihre Ausbildung bei Gastfamilien beenden, wenn der Rest der Familie ausreise. Im Übrigen bestand die Innenverwaltung u.a. wegen der Täuschung über die Identität auf der Ausreise.

Am 29. Mai 2006 stellten die Kläger erneut einen Asylfolgeantrag mit der Begründung, der Vorsitzende des Petiti­o­ns­aus­schusses des Berliner Abgeord­ne­ten­hauses Hillenberg habe am 25. April 2006 in einem Radio-Interview des Senders Inforadio sich über die Flucht­ge­schichte des Klägers zu 1) geäußert. Aufgrund der öffentlichen Äußerung des Abgeordneten Hillenberg und der Berich­t­er­stattung darüber, seien sie bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet. Gegen die ablehnenden Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge haben die Kläger am 20. Juni 2006 Klage erhoben.

Die Kammer hat die Klage auf Gewährung von Abschie­bungs­schutz wegen der Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei durch Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, es halte es für nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Türkei die Gefahr politischer Verfolgung drohe.

Nach der feststehenden Rechtsprechung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg und des Verwal­tungs­ge­richts Berlin führe eine so genannte „niedrig schwellige exilpolitische Betätigung“ (wie z. B. die Teilnahme an Demonstrationen oder Mitgliedschaft in exilpolitischen Vereinen) nicht zur Verfolgung in der Türkei. Die Aktivitäten des Klägers zu 1) seien vom Gericht schon im vorangegangenen Verfahren als niedrig schwellig bewertet worden. An dieser Bewertung ändere sich auch unter Berück­sich­tigung der öffentlichen Berich­t­er­stattung in Zusammenhang mit dem Interview des Abgeordneten Hillenberg nichts. Auch danach seien die Aktivitäten des Klägers zu 1) nicht als eine exponierte exilpolitische Tätigkeit einzustufen.

Die Einschätzung, dass dem Kläger zu 1) wahrscheinlich keine Verfolgung in der Türkei drohe, werde auch durch die vom Gericht eingeholte Auskunft eines Sachver­ständigen und anderer Stellen gestützt. Aus den genannten Auskünften ergebe sich, dass in den letzten Jahren keine Fälle bekannt geworden seien, in denen aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrte oder abgeschobene (ehemalige) Asylbewerber wegen Aktivitäten, die sie in Deutschland unternommen hätten, in der Türkei mit asylerheblichen Maßnahmen überzogen worden seien.

Drohe aber schon dem Kläger zu 1) nicht mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit politische Verfolgung, gelte dies erst recht für die übrigen Kläger, die sich nicht exilpolitisch betätigt hätten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/06 des VG Berlin vom 04.09.2006

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