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- Niedersächsisches OVG: Erhöhte Hundesteuer für gefährliche Hunde zulässigNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss02.12.2011, 9 LA 163/10
- Hundesteuer: Zulässige Einstufung der Hunderasse "Olde English Bulldog" als gefährliche HundeOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil30.04.2021, OVG 12 B 11/20
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil10.01.2017
Hundesteuer in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr für "gefährlichen Hund" gerechtfertigtFestgesetzter Steuersatz für gefährliche Hunde hat keine erdrosselnde Wirkung
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Hundesteuer für einen gefährlichen Hund in Höhe von 1.000 Euro im Jahr rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Halter eines Hundes der Rasse Staffordshire Bullterrier, die vom rheinland-pfälzischen Gesetzgeber als gefährlich eingestuft wird. Nach der Hundesteuersatzung der beklagten Ortsgemeinde Schüller (Verbandsgemeinde Obere Kyll) beträgt der Steuersatz für einen Hund 60 Euro und für einen gefährlichen Hund 1.000 Euro im Jahr. Gegen seine Heranziehung zur Hundesteuer von 1.000 Euro jährlich erhob der Kläger Klage, mit der er geltend machte, dass der Steuersatz überhöht sei. Die Steuerhöhe habe erdrosselnde Wirkung und führe letztlich zu einem Verbot der Haltung gefährlicher Hunde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Verhältnis zu dem Steuersatz für "normale" Hunde als auch aus einem Vergleich zu den Haltungskosten eines gefährlichen Hundes, die sich auf rund 750 Euro im Jahr beliefen.
Steuersatz macht Halten gefährlicher Hunden im Gemeindegebiet nicht unmöglich
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück. Der von der Beklagten festgesetzte Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000 Euro jährlich entfalte keine erdrosselnde Wirkung. Das Halten von gefährlichen Hunden im Gemeindegebiet der Beklagten werde hierdurch nicht unmöglich gemacht. Von einer erdrosselnden Wirkung könne dann ausgegangen werden, wenn die Jahressteuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand stehe, was jedenfalls anzunehmen sei, wenn die Steuer den Aufwand deutlich übersteige. Dies sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Fall. Der durchschnittliche jährliche Aufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes belaufe sich – ohne Sonderaufwand für die Einhaltung der Vorgaben des Landesgesetzes über gefährliche Hunde – mindestens auf rund 750 Euro. Dieser Betrag errechne sich aus den geschätzten Kosten der Tierhaltung gemäß einer wissenschaftlichen Studie aus dem Jahre 2014 und aus den Kosten der erforderlichen Haftpflichtversicherung. Hinzu kämen zusätzliche Kosten, die im Wesentlichen auf den gesetzlichen Anforderungen für das Halten eines gefährlichen Hundes beruhten, wie etwa erhöhte Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Haltung des Hundes "in sicherem Gewahrsam" durch Erwerb eines Hundezwingers und Anbringung eines ausbruchsicheren erhöhten Zaunes.
Erdrosselnde Wirkung durch Steuersatz nicht feststellbar
Selbst bei äußerst zurückhaltender Schätzung dürften sich jährliche Zusatzkosten für das Halten eines gefährlichen Hundes von mindestens 100 Euro ergeben. Nach alledem errechne sich ein durchschnittlicher Mindestaufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes in Höhe von über 800 Euro jährlich. Berücksichtige man zudem, dass diese Schätzung bei wesentlichen Kosten von der geringsten Höhe ausgehe und die Kosten wahrscheinlich tatsächlich weitaus höher seien, so sei eine erdrosselnde Wirkung nicht festzustellen. Die Jahressteuer der Beklagten von 1.000 Euro überschreite den Jahresaufwand jedenfalls nicht deutlich. Dies werde auch durch eine Betrachtung des Steigerungssatzes und der absoluten Höhe der Steuer bestätigt. Weder der Steigerungssatz der Steuer für gefährliche Hunde gegenüber derjenigen für normale Hunde – hier: das 16,7-fache – noch die absolute Höhe von 1.000 Euro jährlich fielen im bundesweiten Vergleich völlig aus dem Rahmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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