21.11.2024
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Sie sehen einen weißen Schäferhund, der an einem Knochen nagt.

Dokument-Nr. 30477

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Urteil30.04.2021Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 12 B 11/20
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil19.02.2020, 11 K 2008/16
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil30.04.2021

Hundesteuer: Zulässige Einstufung der Hunderasse "Olde English Bulldog" als gefährliche HundeFehlende Auflistung in Hunde­halter­verordnung unerheblich

Die Einstufung der Hunderasse "Olde English Bulldog" als gefährliche Hunde mit der Folge des erhöhten Hunde­steu­er­satzes ist zulässig. Dass die Hunderasse nicht in der Hunde­halter­verordnung als gefährliche Hunde aufgelistet ist, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2016 sollte in Brandenburg der Halter einer Olde English Bulldog Hundesteuer mit dem Steuersatz für gefährliche Hunde zahlen. Der Steuersatz betrug 500 EUR jährlich. Gegen den Hunde­steu­er­be­scheid erhob der Hundehalter Klage. Das Verwal­tungs­gericht Potsdam wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Hundehalters.

Zulässige Einstufung der Hunderasse "Olde English Bulldog" als gefährliche Hunde

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Der Kläger habe den erhöhten Steuersatz wegen der Haltung eines gefährlichen Hundes gemäß § 4 Abs. 2 o) HStS zu zahlen. Die Aufnahme des Olde English Bulldog in die Liste der gefährlichen Hunde sei wegen des abstrakten Gefähr­dungs­po­tentials durch die Hunderasse nicht zu beanstanden.

Fehlende Auflistung in Hunde­hal­ter­ver­ordnung unerheblich

Für unerheblich hielt das Oberver­wal­tungs­gericht den Umstand, dass der Olde English Bulldog nicht in der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg als gefährlicher Hund gelistet ist. Denn die in der Liste aufgeführten Hunderassen und -gruppen seien nicht abschließend. Zudem ergänze die Hunde­steu­er­satzung die Regelungen der Hunde­hal­ter­ver­ordnung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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