21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss08.01.2014

Leasingvertrag für den Dienstwagen des Bürgermeisters bleibt geheimVom Bürger begehrte Information unterliegt dem Geschäfts­ge­heimnis der Firma BMW

Die Stadt Neustadt an der Weinstraße ist nicht verpflichtet, einem Bürger Zugang zum Inhalt des von ihr mit der Firma BMW geschlossenen Leasing­ver­trages für den Dienstwagen des Bürgermeisters zu gewähren. Dies entschied das Oberverwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die beklagte Stadt dem in Neustadt wohnhaften Kläger auf dessen Anfrage mitgeteilt hatte, dass dem Bürgermeister ein von der Firma BMW geleaster Dienst­wagen zur Verfügung stehe, begehrte er Auskunft über die Höhe der Leasingraten und Zugang zu dem Leasingvertrag. Auf Nachfrage der Stadt, ob die Firma BMW mit einer Offenlegung des Leasing­ver­trages einverstanden sei, verweigerte diese ihre Zustimmung unter Berufung auf das Geschäfts­ge­heimnis. Daraufhin lehnte die Stadt die vom Kläger gewünschte Auskunft ab. Seine Klage, mit der er unter Berufung auf das Landes­in­for­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz sein Begehren weiterverfolgte, wies das Verwal­tungs­gericht ab (Urteil v. 06.09.2013 - 4 K 242/13.NW -). Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

BMW lehnte Offenlegung des Leasingvertrags ab

Das Verwal­tungs­gericht habe zu Recht entschieden, dass die begehrten Informationen dem Geschäfts­ge­heimnis der Firma BMW unterlägen. Nach dem Landes­in­for­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz hänge der Zugang zu Geschäfts­ge­heim­nissen von der Einwilligung der betroffenen Firma ab, die BMW jedoch nicht erteilt habe. Ein Geschäfts­ge­heimnis setze neben dem Mangel an der Offenkundigkeit der zugrun­de­lie­genden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nicht­ver­breitung voraus. Auch konkrete Vertrags­ge­stal­tungen könnten als Geschäfts­ge­heimnisse geschützt sein.

Leasinggeschäft dient auch der Erzielung von Werbeeffekten

Im vorliegenden Fall habe die beklagte Stadt überzeugend dargelegt, dass durch die Offenlegung des Leasing­ver­trages über den Dienstwagen des Bürgermeisters die Wettbe­wer­b­s­po­sition von BMW nachteilig beeinflusst werde. Das Leasinggeschäft mit Dienstwagen diene nach dem Vertrie­bs­konzept von BMW nicht nur dem Absatz von Fahrzeugen, sondern auch der Erzielung von Werbeeffekten, welche mit der Benutzung von Dienst­fahr­zeugen der eigenen Marke verbunden seien. Allein diese Werbewirkung sei für BMW von erheblicher Bedeutung, sodass sie ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Leasingverträge und ihrer einzelnen Vertrags­be­standteile habe. Denn sie befinde sich auf dem Markt für Dienstfahrzeuge in Konkurrenz mit mehreren anderen Unternehmen. Diese Wettbe­wer­bs­si­tuation werde entscheidend durch den Inhalt der Leasingverträge und dabei gerade auch von den einzelnen Vertrags­be­din­gungen wie etwa die monatlichen Leasingraten, die Art des Leasings sowie die Höhe einer etwaigen An- und Restzahlung geprägt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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