Dokument-Nr. 13896
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss31.07.2012
Zielvereinbarung zu Olympischen Spielen: Bundesministerium muss Auskunft gebenJournalist setzt sich gegen Bundesministerium des Innern mit Auskunftsbegehren durch
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entscheiden, dass das Bundesministerium des Innern einem Journalisten Auskunft über die Zielvereinbarungen, die es mit verschiedenen Sportverbänden des Deutschen Olympischen Sportbundes getroffen hat, erteilen muss.
Nach den Olympischen Spielen 2008 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) als das für den Sport zuständige Ressort mit verschiedenen Sportverbänden des Deutschen Olympischen Sportbundes Vereinbarungen getroffen, in denen u.a. geregelt wird, welche und wie viele Medaillen der jeweilige Verband erzielen und welchen Platz Deutschland in der Nationenwertung erreichen soll. Die vom Antragsteller hierzu begehrte Auskunft lehnte das BMI ab, weil ansonsten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Verbände verletzt würden.
Berliner Pressegesetz schreibt Behörden Herausgabe von Auskünften zur Erfüllung der Pressearbeit vor
Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Eilbegehren statt. Nach dem Berliner Pressegesetz seien alle Behörden verpflichtet, der Presse zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Hierauf könne sich der Antragsteller ohne Einschränkungen stützen. Das BMI könne sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Die privaten Interessen der Verbände seien bei einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht schutzwürdig. Die Zielvereinbarungen bildeten eine Grundlage für die staatliche Förderung des deutschen olympischen Spitzensports. Daher bestehe ein breites öffentliches Interesse an Informationen darüber, wie viele Gold- und sonstige Medaillen sowie welche Platzierungen die einzelnen Verbände bei den Olympischen Spielen jeweils anstrebten. Die Informationen seien für eine Bewertung der Effektivität der staatlichen Förderung des deutschen olympischen Spitzensports und damit der Verwendung der für diesen Zweck eingesetzten öffentlichen Mittel relevant. Durch die Erteilung der begehrten Auskunft seien etwaige Geschäftsgeheimnisse der Verbände demgegenüber allenfalls geringfügig betroffen, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb hierdurch Wettbewerbsnachteile entstehen könnten. Da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung abhänge, sei die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen; daher müsse der Anspruch sofort erfüllt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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