23.11.2024
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Dokument-Nr. 14936

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss20.12.2012

Auskunfts­pflicht: Finanz­mi­nis­terium muss Auskunft über Kanzleihonorare während der "Steinbrück Ära" gebenÖffentliches Interesse überwiegt gegenüber privatem Interesse der Kanzlei

Das Bundes­mi­nis­terium der Finanzen (BMF) muss der Verlegerin einer Tageszeitung Auskunft über die Honorare erteilen, die es einer Anwaltskanzlei für deren Berater­tä­tigkeit in der Zeit von 2005 bis 2009 gezahlt hat. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Das BMF hatte die Kanzlei unter dem damaligen Finanzminister Peer Steinbrück u.a. mit der Beratung zu Gesetz­ge­bungs­vorhaben im Zusammenhang mit der Finanz­ma­rktkrise beauftragt. Das BMF lehnte den Antrag auf Auskunft über die Gesamtsumme der im fraglichen Zeitraum gezahlten Beraterhonorare ab, weil ansonsten Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnisse der Kanzlei verletzt würden und ein Zusammenhang zwischen den jeweiligen Honorarsummen nicht hergestellt werden könne.

Berliner Pressegesetz: BMF stehe kein Auskunfts­ver­wei­ge­rungsrecht zu

Das Verwal­tungs­gericht gab dem Eilbegehren statt. Nach dem Berliner Pressegesetz seien alle Behörden verpflichtet, der Presse zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Dem BMF stehe gegenüber diesem Anspruch der Antragstellerin kein Auskunfts­ver­wei­ge­rungsrecht zu. Die privaten Interessen der Kanzlei seien bei einer Abwägung mit dem Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit nicht schutzwürdig. Mit Blick auf die kommende Bundestagswahl im Herbst 2013 bestehe ein breites öffentliches Interesse an umfassender Information über den Kanzle­r­kan­didaten der SPD; dieses erstrecke sich - neben dessen schon bisher breit in der Öffentlichkeit diskutierten Nebeneinkünften in der Zeit als einfacher Bundes­tags­ab­ge­ordneter- auch auf Fragen der bisherigen Führung von politischen Ämtern. Die Informationen hierüber seien für die Wahlent­scheidung der Bürger relevant.

Geschäfts­ge­heimnisse der Kanzlei durch Auskunft­s­er­teilung nur geringfügig betroffen

Durch die Erteilung der begehrten Auskunft seien etwaige Geschäfts­ge­heimnisse der Kanzlei, die sich auf den Zeitraum zwischen 2005 und 2009 bezögen, allenfalls geringfügig betroffen, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb hierdurch zum jetzigen Zeitpunkt noch Wettbe­wer­bs­nachteile entstehen könnten. Da das Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit maßgeblich von der Aktualität der Berich­t­er­stattung abhänge, sei die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Infor­ma­ti­o­ns­be­schaffung angewiesen; eine rechtskräftige Entscheidung in einem noch anzustrengenden Haupt­sa­che­ver­fahren könne bis zur Bundestagswahl jedoch nicht mehr erwartet werden, weswegen der Anspruch unmittelbar erfüllt werden müsse.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online

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