03.12.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil21.02.2014

Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien rechtmäßigAsylverfahren und Aufnah­me­be­din­gungen Italiens leiden nicht an systemischen Mängeln mit drohender menschen­un­würdiger Behandlung

Asylbewerber, für deren Asylverfahren Italien der zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, haben keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Weder das italienische Asylverfahren noch die Aufnah­me­be­din­gungen in Italien leiden an systemischen Mängeln, auf Grund derer ihnen dort eine menschen­un­würdige Behandlung droht. Daher sind Abschiebungen nach Italien nicht zu beanstanden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der nach eigenen Angaben somalischer Staats­an­ge­höriger ist, stellte zunächst in Italien einen Asylantrag. Nachdem ihm dort als Schutz­be­rech­tigter ein Bleiberecht zuerkannt worden war, kam er nach Deutschland und stellte dort einen weiteren Asylantrag. Zur Begründung gab er an, er sei in Italien obdachlos und auch ansonsten sich selbst überlassen gewesen. Als Schutz­be­rech­tigter habe er weder Anspruch auf Unterkunft noch auf staatliche Sozia­l­leis­tungen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte den Asylantrag für unzulässig, da Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und seine Zuständigkeit auch anerkannt habe. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage, mit der der Kläger die sachliche Prüfung seines Asylantrags in Deutschland begehrt, ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Ernsthafte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Asylbewerbern in Italien nicht gegeben

Nach der hier maßgeblichen europäischen Verordnung (so genannte Dublin-II-Verordnung) sei Italien für das Asylverfahren des Klägers zuständig, nachdem ihm dort als Schutz­be­rech­tigtem ein Aufent­halt­stitel erteilt worden sei. Von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat müsse nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgesehen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnah­me­be­din­gungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat an systemischen Mängeln leiden würden und der Asylbewerber deshalb ernsthaft Gefahr laufe, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach Auswertung der vorliegenden Gutachten, Auskünfte und Berichte und unter Würdigung des Vortrags des Klägers sei dies in Italien nicht der Fall. Zwar sei das italienische Asylsystem insbesondere mit den hohen Antragszahlen in den Jahren 2008 und 2011 überfordert gewesen und leide noch immer an Mängeln. Dabei handle es sich aber nicht um systemische Mängel im dargestellten Sinne. Zum einen helfe Italien den mangelhaften Zuständen ab, so dass sich die Situation in bestimmten Bereichen verbessert habe. Zum anderen stelle sie sich nicht flächendeckend, sondern punktuell als unzureichend dar. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, das Asyl- und Aufnahmesystem sei faktisch außer Kraft gesetzt.

Schlechtere Fürsor­ge­leis­tungen in Italien begründen keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in Deutschland

Systemische Mängel ergäben sich nach der Auskunftslage auch nicht für Personen, denen - wie dem Kläger - bereits ein Schutzstatus zugesprochen worden sei. Nach Ausstellung der Aufent­halts­be­rech­tigung seien sie italienischen Staats­an­ge­hörigen in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu dem Gesund­heits­system gleichgestellt. Auch wenn die Fürsor­ge­leis­tungen in Italien schlechter als in der Bundesrepublik Deutschland seien, begründe dies keinen Anspruch des Schutz­be­rech­tigten, in Deutschland bleiben zu dürfen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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