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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil04.11.2014

EGMR zum Dubliner Übereinkommen: Abschiebung von Flüchtlingen nach Italien nur bei Gewährleistung einer dem Kindesalter angemessenen Unterbringung sowie der gemeinsamen Familien­unterbringung zulässigRückführung ohne Gewährleistung von individuellen Garantien verstößt gegen Art. 3 der Europäischen Menschen­rechts­konvention

Eine Familie darf nur dann entsprechend des Dubliner Übereinkommens nach Italien abgeschoben werden, wenn gewährleistet wird, dass die Kinder ihrem Alter angemessen untergebracht werden und die Familie gemeinsam untergebracht wird. Ohne eine solche Gewährleistung liegt ein Verstoß gegen das Verbot von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 der Europäischen Menschen­rechts­konvention - EMRK) vor. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine afghanisches Ehepaar reiste mit ihren sechs minderjährigen Kinder im Juli 2011 über Italien in die Europäische Union ein. Nachdem sie versuchten in Österreich Asyl zu erhalten und die Behörden dies ablehnten, versuchten sie ihr Glück in der Schweiz. Die schweizer Behörden lehnte aber ebenfalls eine Entscheidung über den Asylantrag ab. Zudem beabsichtigten sie die Familie entsprechend des Dubliner Übereinkommens nach Italien abzuschieben. Nachdem die Familie erfolglos versuchte die Abschiebung mit Hilfe der schweizer Gerichte abzuwenden, wandten sie sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Denn ihrer Meinung nach seien die Zustände in den italienischen Flücht­lings­lagern für eine Familie mit minderjährigen Kindern unzumutbar.

Altersgerechte Unterbringung sowie gemeinsame Famili­en­un­ter­bringung muss gewährleistet werden

Der EGMR entschied zu Gunsten der Flücht­lings­familie. Eine Abschiebung nach Italien entsprechend des Dubliner Übereinkommens sei nur dann zulässig, wenn eine dem Alter der minderjährigen Kinder entsprechende Unterbringung sowie eine gemeinsame Famili­en­un­ter­bringung gewährleistet wird. Ohne solche individuellen Garantien würde die Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 der EMRK darstellen. Denn angesichts der mangelhaften Zustände in den italienischen Flücht­lings­lagern sei zu befürchten, dass die Familie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen wird.

Besonderer Schutz von asylsuchenden mit Kindern

Nach Auffassung des EGMR genießen asylsuchende Personen einen besonderen Schutz durch Art. 3 EMRK. Dies gelte vor allem für Familien mit minderjährigen Kindern. Denn diese Personengruppe sei besonders benachteiligt und verletzlich.

Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, ra-online (pm-englisch/rb)

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